Leitsatz

Das Urteil befasst sich mit der Abgrenzung, ob eine entgeltliche oder eine unentgeltliche Wertabgabe für einen dem Gesellschafter überlassenen Pkw vorliegt.

 

Sachverhalt

Eine GbR hatte ihren beiden Gesellschaftern jeweils einen Pkw auch zur privaten Nutzung überlassen. Die GbR ging von einer unentgeltlichen Überlassung aus. Sie ermittelte die Bemessungsgrundlage nach der 1 %-Regelung und berücksichtigte hierbei einen Abschlag mit 20 %. Dies wurde jeweils über die Privatkonten der Gesellschafter gebucht. Bei einer saldierenden Betrachtung von Entnahmen und Eigenverbrauch verblieb jedoch nur eine Belastung der Privatkonten mit der Umsatzsteuer aus der Pkw-Überlassung. Das Finanzamt sah darin dennoch eine entgeltliche Überlassung und erhöhte die Umsatzsteuer.

 

Entscheidung

Das FG folgt der Rechtsauffassung der GbR, wonach bei einer Belastung des Privatkontos des Gesellschafters einer Personengesellschaft lediglich mit der ertragsteuerlich nicht abzugsfähigen Umsatzsteuer eine unentgeltliche Kfz-Nutzung vorliegt. Da es somit an einem Leistungsaustausch fehlt, bemisst sich die Umsatzsteuer mangels eines Entgelts nach den dadurch entstandenen Kosten.

Würden hingegen auch die Kfz-Kosten über das Konto Privatentnahmen gebucht, müsste von einer entgeltlichen Gebrauchsüberlassung ausgegangen werden. In diesem Fall errechnete sich die Umsatzsteuer aus dem zugrunde gelegten Entgelt bzw. der Mindestbemessungsgrundlage.

Zugleich bestätigte das FG, dass auch bei einer Personengesellschaft die Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die nichtunternehmerische Nutzung eines Pkw im Unternehmen (§ 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG) vereinfachend nach dem ertragsteuerlichen Wert der Nutzungsentnahme auf Basis der sog. 1 %-Regelung erfolgen kann. Davon ist ein pauschaler Abschlag von 20 % für nicht mit Vorsteuer belastete Kosten möglich.

 

Hinweis

Entscheidend war, ob die ertragsteuerliche Saldierung der Kostenbuchung mit der Ertragsbuchung auch umsatzsteuerlich durchschlägt. Dies hat das FG bejaht, indem es auf eine "Gesamtschau" der beiden Buchungen abstellt. Zugleich hat das FG zu dieser Frage aber die Revision zum BFH zugelassen.

 

Link zur Entscheidung

FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil vom 14.01.2014, 4 K 919/08

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