Im Erbschaftsteuerrecht wird abweichend vom Einkommen- oder Körperschaftsteuerrecht nicht ausdrücklich zwischen beschränkter oder unbeschränkter Steuerpflicht unterschieden. Allerdings führen die Bestimmungen in § 2 Abs. 1 ErbStG letztlich zum gleichen Ergebnis.[1]

Unbeschränkte Erbschaft- bzw. Schenkungsteuerpflicht liegt nach § 2 Abs. 1 Nr. 1a ErbStG vor, wenn der Erblasser bzw. der Schenker oder der Erbe oder der Beschenkte zum Zeitpunkt des Erbfalls oder der Schenkung seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hatte. Nach § 2 Abs. 1 Nr. 1b ErbStG gilt dies unter gewissen Umständen bei deutschen Staatsangehörigen auch 5 Jahre nach ihrem Wegzug.[2] Bei Körperschaften ist auf die Geschäftsleitung oder den Sitz abzustellen.[3]

Darüber hinaus besteht nach § 2 Abs. 1 Nr. 1c ErbStG eine erweiterte unbeschränkte Steuerpflicht, wenn Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt zu einer inländischen juristischen Person in einem Dienstverhältnis stehen und einen Arbeitslohn aus öffentlichen Kassen unterhalten. Auch hier findet sich das Kassenstaatsprinzip wieder.

In anderen Fällen, wenn also keine Anknüpfung der handelnden Personen an das Inland besteht, ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG eine Steuerpflicht nur mit dem Inlandsvermögen nach § 121 BewG gegeben. Dies entspricht der beschränkten Steuerpflicht des Ertragsteuerrechts.[4]

Schließlich besteht nach § 2 Abs. 3 ErbStG die Möglichkeit einen Antrag auf Anwendung der unbeschränkten Steuerpflicht zu stellen.[5]

[1] Vgl. etwa Hannes/Holtz, in Meinicke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 2 ErbStG Rz. 5 ff.
[2] Zu europrarechlichen Bedenken Konrad, in Fischer/Wachter/Pahlke, ErbStG, § 2 ErbStG Rz. 35 ff.; Hannes/Holtz, in Meinicke/Hannes/Holtz, ErbStG, 18. Aufl. 2021, § 2 ErbStG Rz. 14.
[3] Konrad, in Fischer/Wachter/Pahlke, ErbStG, § 2 ErbStG Rz. 20 ff.
[4] Konrad, in Fischer/Wachter/Pahlke, ErbStG, § 2 ErbStG Rz. 90 ff.
[5] Konrad, in Fischer/Wachter/Pahlke, ErbstG, § 2 ErbStG Rz. 151.

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