Unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig ist nach § 1 KStG ein körperschaftsteuerpflichtiges Subjekt mit Geschäftsleitung oder Sitz im Inland. Diese beiden Anknüpfungspunkte stellen das Äquivalent zum Wohnsitz und gewöhnlichen Aufenthalt des Einkommensteuerrechts dar.[1]

Gemäß § 10 AO ist der Ort der Geschäftsleitung der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung.[2] Dies ist nach allgemeiner Auffassung der Ort, an dem der für die laufende Geschäftsführung maßgebliche Wille gebildet wird.[3] Hierfür ist die Durchführung der tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen des gewöhnlichen Geschäftsbetriebs erforderlich. Dies geschieht regelmäßig dort, wo sich die Büro- oder Geschäftsräume befinden bzw. die gesetzlichen Vertreter der Gesellschaft tätig werden.[4] Der BFH vertritt hierbei die Auffassung, dass eine Kapitalgesellschaft nur einen Ort der Geschäftsleitung haben kann.[5]

Den Sitz einer Gesellschaft hat diese nach § 11 AO an dem Ort, der durch Gesetz, Gesellschaftsvertrag, Satzung, Stiftungsgeschäft oder dergleichen bestimmt ist.[6] Regelmäßig findet sich eine entsprechende Bestimmung in den Gesellschaftsverträgen. Für die GmbH ist außerdem seit dem 1.11.2008 § 10 Abs. 1 Satz 1 GmbHG zu beachten, nach welchem eine inländische Geschäftsanschrift der Gesellschaft in das Handelsregister eingetragen wird.[7]

[3] Ausführlich hierzu Dißars, Kriterien zur Bestimmung des Orts der Geschäftsleitung, DStZ 2011 S. 21.
[7] Dies hat vor allem deshalb eine Bedeutung, weil an die in das Handelsregister eingetragene Anschrift gem. § 35 Abs. 2 Satz 3 GmbHG an den Vertreter der GmbH Willenserklärungen und Schriftstücke für die Gesellschaft zugestellt werden können, vgl. Wedemann, Die Übergangsbestimmungen des MoMiG – was müssen bestehende GmbHs beachten?, GmbHR 2008 S. 1131.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge