Besonderheiten hinsichtlich der Steuerpflicht können sich aus dem NATO-Truppenstatut und für EU-Bedienstete ergeben. Bei NATO-Truppenangehörigen wird eine Nichtansässigkeit im eigentlichen Ansässigkeitsstaat während der Dienstzeit im Truppenstatut festgeschrieben. Deswegen sind etwa US-Soldaten nicht in Deutschland ansässig. Gleiches gilt z. B. für Angehörige der Bundeswehr, die für längere Zeit nach Kanada abkommandiert werden.[1] Auch für EU-Bedienstete, die sich in Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland niederlassen, gilt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Entsendestaat.[2]

[1] Vgl. Art. X des NATO-Truppenstatus i. V. m. § 68 Abs. 4, § 73 Zusatzabkommen zum NATO-Truppenstatut.
[2] S. Art. 14 des Protokolls über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften v. 8.4.1965.

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