Besonderheiten hinsichtlich der Steuerpflicht können sich aus dem NATO-Truppenstatut und für EU-Bedienstete ergeben. Bei NATO-Truppenangehörigen wird eine Nichtansässigkeit im eigentlichen Ansässigkeitsstaat während der Dienstzeit im Truppenstatut festgeschrieben. Deswegen sind etwa US-Soldaten nicht in Deutschland ansässig. Gleiches gilt z. B. für Angehörige der Bundeswehr, die für längere Zeit nach Kanada abkommandiert werden.[1] Auch für EU-Bedienstete, die sich in Ausübung ihrer Tätigkeit in Deutschland niederlassen, gilt eine unbeschränkte Steuerpflicht im Entsendestaat.[2]
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