§ 1 Abs. 2 EStG verwirklicht das sog. Kassenstaatsprinzip und regelt eine unbeschränkte Steuerpflicht auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland.[1] Nach dieser Bestimmung ist unbeschränkt steuerpflichtig auch derjenige, der zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts in einem Dienstverhältnis steht und hierfür einen Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse bezieht.

Allerdings reicht nicht jede Anstellung bei einer inländischen juristischen Person aus. So sollen etwa Auslandslehrer nicht unter die Bestimmung fallen.[2] Der klassische Anwendungsfall dieser Bestimmung betrifft deutsche Diplomaten sowie Angestellte an deutschen Botschaften und Konsulaten, da in diesem Fall das Besteuerungsrecht des anderen Staats durch internationale Übereinkommen ausgeschlossen ist.[3]

Darüber hinaus werden in diesen Fällen auch die Angehörigen dieser Personen, die die deutsche Staatsangehörigkeit besitzen oder die keine Einkünfte oder nur solche Einkünfte haben, die im Inland steuerpflichtig sind, einbezogen. Es ist dies einer der wenigen Fälle, in denen die Frage der deutschen Staatsangehörigkeit für die unbeschränkte Steuerpflicht von Bedeutung sein kann. Besonderheiten sind ferner bei deutschen Bediensteten der EU zu beachten.[4]

[1] S. auch Heinicke, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 1 EStG Rz. 35 ff.; Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, § 1 EStG Rz. 32 ff.
[3] Vgl. Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen v. 18.4.1961, BGBl. 1961 II S. 959, dort Art. 23 f.; Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, § 1 EStG Rz. 35,

Lochte, in Frotscher/Geurts, EStG, § 1 EStG Rz. 35.

[4] S. Heinicke, in Schmidt, EStG, 42. Aufl. 2023, § 1 EStG Rz. 38.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge