Leitsatz

Weist ein zum gesonderten Steuerausweis nicht berechtigter Kleinunternehmer in einer sog. "Kleinbetragsrechnung" das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für eine Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe sowie den anzuwendenden Steuersatz aus, schuldet er den sich aus einer Aufteilung des in einer Summe angegebenen Rechnungsbetrags in Entgelt und Steuerbetrag ergebenden Steuerbetrag jedenfalls dann gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, wenn die Kleinbetragsrechnung alle in § 33 Satz 1 UStDV genannten Angaben enthält und deshalb vom Leistungsempfänger gem. § 35 Abs. 1 UStDV für Zwecke des Vorsteuerabzugs verwendet werden kann.

 

Normenkette

§ 14c Abs. 2 Satz 1, § 14 Abs. 2 und 4 Satz 1 Nr. 8, Abs. 6, § 15 Abs. 5 Nr. 1, § 19 Abs. 1 Sätze 3 und 4 UStG, § 33 Satz 1, § 35 Abs. 1 UStDV, Art. 21 Abs. 1 Buchst. d, Art. 22 Abs. 3 Buchst. b, Abs. 9 Buchst. d Richtlinie 77/388/EWG, Art. 203 MwStSystRL

 

Sachverhalt

Der Kläger, ein Kleinunternehmer, stellte über von ihm erbrachte Reparaturleistungen mithilfe eines Quittungsblocks "Quittungen" aus, in denen er in der Zeile "Gesamt EUR" einen Bruttobetrag eintrug. In der vorgedruckten Zeile "+ % MwSt/EUR" fügte der Kläger vor "%" handschriftlich "inkl. 16" ein; einen Steuerbetrag trug er in der Zeile allerdings nicht ein.

Das FA vertrat die Auffassung, dass der Kläger in den Rechnungen, soweit es sich um Kleinbetragsrechnungen gehandelt habe, i.S.d. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG unberechtigt Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe.

Die Klage hatte Erfolg. Das FG entschied, der Kläger schulde die vom FA festgesetzte Umsatzsteuer nicht gem. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG, weil er in seinen Rechnungen keine Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen habe. Der Kläger habe darin keinen Geldbetrag genannt und als Steuerbetrag gekennzeichnet. Allein die Angabe des maßgeblichen Steuersatzes, mit dessen Hilfe der Leistungsempfänger den Steuerbetrag gem. § 35 Abs. 1 UStDV selbst errechnen und als Vorsteuer abziehen könne, genüge hierfür nicht (FG Nürnberg vom 16.10.2012, 2 K 1217/10, Haufe-Index 4720237, EFG 2013, 1278).

 

Entscheidung

Der BFH hob das FG-Urteil auf und wies die Klage ab.

Zweck des § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG sei es, die unberechtigte Ausgabe von Abrechnungen mit gesondert ausgewiesener Steuer zu verhindern, die eine Gefährdung des Steueraufkommens dadurch herbeiführt, dass der Empfänger der Abrechnung in den Stand versetzt wird, unberechtigt einen Vorsteuerabzug vorzunehmen.

Die Vorschrift sei entsprechend diesem Zweck unter Berücksichtigung von § 33 Satz 1 Nr. 4 und § 35 Abs. 1 UStDV dahingehend auszulegen, dass bei Kleinbetragsrechnungen die Angabe des Entgelts und des darauf entfallenden Steuerbetrags in einer Summe sowie des anzuwendenden Steuersatzes als gesonderter Ausweis eines Steuerbetrags i.S.d. § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG anzusehen ist.

 

Hinweis

1. Wer in einer Rechnung einen Steuerbetrag gesondert ausweist, obwohl er zum gesonderten Ausweis der Steuer nicht berechtigt ist (unberechtigter Steuerausweis), schuldet nach § 14c Abs. 2 Satz 1 UStG den ausgewiesenen Betrag.

Diese Vorschrift gilt auch für einen Kleinunternehmer i.S.d. § 19 UStG, also für einen Unternehmer, der die Umsatzgrenzen des § 19 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UStG nicht überschritten hat und deshalb gem. § 19 Abs. 1 Satz 1 UStG keine Umsatzsteuer zu entrichten braucht (§ 19 Abs. 1 Satz 3 UStG). Ein Kleinunternehmer darf keine Umsatzsteuer gesondert ausweisen (§ 19 Abs. 1 Satz 4 UStG).

2.Eine Rechnung muss u.a. grundsätzlich den auf das Entgelt (z.B. 1.000 EUR) entfallenden Steuerbetrag (z.B. USt 190 EUR) enthalten (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG). Dies gilt aber gem. § 33 Satz 1 Nr. 4 UStDV nicht für eine sog. Kleinbetragsrechnung – also eine Rechnung, deren Gesamtbetrag 150 EUR nicht übersteigt. In einer Kleinbetragsrechnung darf – neben dem anzuwendenden Steuersatz – das Entgelt ­und den darauf entfallenden Steuerbetrag in einer Summe (also nicht getrennt) angegeben werden. Der Unternehmer (Leistungsempfänger) darf aus dieser Rechnung den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen, wenn er den Rechnungsbetrag in Entgelt und Steuerbetrag aufteilt (§ 35 Abs. 1 UStDV).

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.9.2013 – XI R 41/12

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