Das BMF hat mit Schreiben vom 28.12.2023[1] die Beträge für die Anerkennung sonstiger beruflich bedingter Umzugsauslagen sowie umzugsbedingter Unterrichtskosten für Umzüge ab dem 1.3.2024 angepasst. Demnach können die nachgewiesenen tatsächlichen Kosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bis zur Höhe der nachfolgenden Pauschalbeträge steuerfrei übernommen werden:

 
Sachverhalt ab dem 1.3.2024 ab dem 1.4.2022
Höchstbetrag für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind 1.286 EUR 1.181 EUR
Pauschbetrag für sonstige Umzugskosten (§ 10 Abs. 1 BUKG):    
- für Berechtigte 964 EUR 886 EUR
- für jede andere Person (Ehegatte, Lebenspartner, ledige Kinder, die nach dem Umzug in häuslicher Gemeinschaft leben) 643 EUR 590 EUR
- Pauschvergütung für Berechtigte, die am Tag vor dem Entladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatten 193 EUR 177 EUR
 
Wichtig

Maßgeblich Tag vor dem Einladen der Kartons

Maßgeblich für die Ermittlung der Pauschalsätze ist regelmäßig der Tag vor dem Einladen des Umzugsgutes.

 
Hinweis

Arbeitgeber sollten sich vor Erstattung Belege vorlegen lassen

Kostenerstattungen innerhalb der durch das BUKG und BMF festgelegten Pauschbeträge, sind grundsätzlich auch ohne weitere Prüfung als Werbungskosten nach R 9.9 Abs. 2 LStR anzuerkennen. Werden höhere Beträge im Einzelnen nachgewiesen, ist hingegen zu prüfen, ob und inwieweit diese Aufwendungen Werbungskosten oder nicht abziehbare Kosten der Lebensführung darstellen.

Da die Umzugskosten nur insoweit steuerfrei durch den Arbeitgeber erstattet werden können, als sie nachweisbar Werbungskosten darstellen, empfiehlt es sich für den Arbeitgeber – vor Zahlung einer steuerfreien Erstattung an den Arbeitnehmer – sämtliche Belegnachweise von diesem anzufordern und die Prüfung der Notwendigkeit der Kosten durchzuführen. Des Weiteren sollten alle Beleg- und Prüfungsnachweise für den Fall einer späteren Lohnsteuer- oder Sozialversicherungsprüfung zur den Lohnakten abgelegt und dort verwahrt werden.

Unternehmer können ihre betrieblich veranlassten Umzugskosten in entsprechender Höhe als Betriebsausgaben abziehen.

 
Praxis-Beispiel

Steuerfreie Umzugskostenvergütung

Hans Groß wechselt zum 1.11.2020 den Arbeitgeber und zieht von Hamburg nach Köln um. Die Spedition stellt 3.100 EUR in Rechnung. Er und seine Ehefrau fahren mit dem eigenen Pkw nach Köln (Entfernung 400 km). Für die neue Wohnung musste er eine Maklergebühr i. H. v. 2 Monatsmieten = 3.000 EUR zahlen. Neben der Miete für die Wohnung in Köln muss er für die alte Wohnung in Hamburg für 3 Monate (Kündigungsfrist) = 2.100 EUR Miete zahlen. In folgender Höhe kann eine steuerfreie Umzugskostenvergütung vom Arbeitgeber gezahlt werden:

 
Speditionskosten 3.100 EUR
Reisekosten: 0,30 EUR x 400 km 120 EUR
Verpflegungsmehraufwand für 2 Personen zu je 14 EUR 28 EUR
Maklergebühren in Köln 3.000 EUR
Miete für die Wohnung in Hamburg (nach Wegzug wg. Kündigungsfrist) 2.100 EUR
soweit der Nachweis über die berufliche Notwendigkeit der Kosten und damit die Vorlage von Werbungskosten erbracht werden kann, beträgt die steuerfreie Erstattung insgesamt: 8.348 EUR
   
anderenfalls beträgt die maximale steuerfreie Erstattung nach § 10 Abs. 1 BUKG und BMF:  
Pauschbetrag für Berechtigten 964 EUR
Pauschbetrag für Ehegatten 643 EUR
insgesamt 1.607 EUR

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