Für sonstige Umzugskostenauslagen sieht das BUKG[1] einen Pauschbetrag vor, der neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten (z. B. für Spedition, Fahrtkosten) zu gewähren ist.[2] Dieser wird gemäß nachstehender Übersicht in unregelmäßigen Abständen den gestiegenen Kosten angepasst.

 
Werte ab 1.4.2022
Berechtigter 886 EUR
Andere Person, die auch nach dem Umzug mit dem Berechtigten in häuslicher Gemeinschaft lebt. 590 EUR

Maßgebend ist der Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts. Den Zuschlag für andere Personen gibt es für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person (so z. B. für den Ehegatten, den eingetragenen Lebenspartner, ledige Kinder, Stief- und Pflegekinder, die nicht ledigen Kinder und Verwandte bis zum vierten Grad, Verschwägerte bis zum zweiten Grad und Pflegeeltern, wenn der Berechtigte diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, sowie Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Berechtigte aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf).

Für Berechtigte, die am Tag vor dem Entladen des Umzugsguts keine Wohnung hatten oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben, können pauschal 177 EUR (ab 1.4.2022) in Anspruch nehmen.

Doppelter Umzug

Ist innerhalb von 5 Jahren ein beruflich veranlasster Umzug vorausgegangen, erhöhen sich die Pauschbeträge der vorstehenden Tabelle um 50 %, wenn auch beim vorherigen Umzug von der bisherigen in die neue Wohnung ein Hausstand bestand.

Der sog. Häufigkeitszuschlag setzt voraus, dass der durchgeführte Umzug durch den Arbeitgeber veranlasst wurde.[3] D. h., erfolgte der Umzug aufgrund einer freiwilligen Entscheidung des Arbeitnehmers, den Arbeitgeber und den Arbeitsort zu wechseln, kommt kein Häufigkeitszuschlag in Betracht.

Einzelnachweis möglich

Anstelle der Pauschbeträge lässt die Finanzverwaltung im Einzelfall nachgewiesene höhere tatsächliche Kosten zu.[4] Es kommen hier die folgenden Ausgaben in Betracht:

  • außertarifliche Zuwendungen an das Umzugspersonal bis zu 5 EUR für jeden angefangenen Möbelwagenmeter.
  • Auslagen für das Anbringen, Ändern sowie Umarbeiten von Vorhängen, Rollos, Vorhangstangen und Zugvorrichtungen für Fenster und für die die Wohnung abschließende verglaste Tür. Die Anschaffungskosten für Vorhänge, Gardinen sowie für das erforderliche Kleinmaterial sind nicht mehr berücksichtigungsfähig.[5]

     
    Praxis-Tipp

    Doppelte Haushaltsführung und Umzugskosten

    Wird vor dem Familienumzug vom Arbeitnehmer am neuen Beschäftigungsort kurzfristig eine Zweitwohnung angemietet, können die notwendigen und angemessenen Aufwendungen für deren Ausstattung, Einrichtung sowie Hausrat unter dem Gesichtspunkt der doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten abziehbar sein. Die Umzugskosten für den Familienumzug in die endgültige Wohnung sowie die Pauschalen für sonstige Umzugsauslagen können nach erfolgtem Umzug unter dem Gesichtspunkt der abziehbaren Umzugskosten zusätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

  • Aufwendungen durch die vorzeitige Auflösung des Mietvertrags am bisherigen Lebensmittelpunkt.[6] Aufwendungen für die Behebung von Mietschäden an der alten Wohnung stellen keine umzugsbedingten Werbungskosten dar, wenn sie unabhängig vom berufsbedingten Umzug hätten getragen werden müssen.[7] Nicht abziehbar sind die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen in der neuen Wohnung, da Kosten der allgemeinen Lebensführung i. S. v. § 12 Nr. 1 EStG. Ebenso nicht die Kosten für einen neuen Fußbodenbelag in einer neuen Wohnung.[8]
  • 2/3 der Auslagen für das Anschaffen von Elektrokochgeschirr bei unvermeidbarem Übergang auf die elektrische Kochart, höchstens jedoch je Haushaltsangehörigen 20 EUR, insgesamt nicht mehr als 100 EUR. Aufwendungen für die Anschaffung und Montage von Küchenmöbeln wurden jedoch auch bei einem beruflich veranlassten Umzug nicht als Werbungskosten anerkannt.[9]
  • Auslagen für Abbau, Abnehmen, Anschließen und Anbringen von Herden, Öfen und anderen Heiz- und hauswirtschaftlichen Geräten sowie von Beleuchtungskörpern.
  • Auslagen für das Ändern und Erweitern von Elektro-, Gas- und Wasserleitungen, soweit dies notwendig ist, um die schon in der bisherigen Wohnung benutzten Geräte in der neuen Wohnung anschließen zu können.[10]
  • Auslagen für neue Glühbirnen und das Ändern von in der bisherigen Wohnung verwendeten elektrischen Geräten, wenn das Leitungsnetz in der neuen Wohnung eine andere Spannung oder Stromart hat.
  • Auslagen für das Umbauen von Gasgeräten auf eine andere Gasart oder auf elektrischen Anschluss.
  • Auslagen für das Ändern von Beleuchtungskörpern bei Wechsel der Beleuchtungsart bis zur Höhe eines Drittels der Anschaffungskosten für einen neuen Gegenstand gleicher Ausstattung.
  • Auslagen für das Anbringen von Anschlüssen an elektrischen Geräten sowie die hierfür notwendigen Stecker und Verbindungskabel, um die in der bisherigen Wohnung benutzten Gegenstände verwenden zu können.
  • Auslagen für den Ei...

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