Werbungskosten sind die notwendigen Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts[1] von der bisherigen zur neuen Wohnung. Hierzu rechnen neben den Aufwendungen für das Einpacken, den Transport sowie das Auspacken des Umzugsguts auch die Kosten der Versicherung des Umzugs gegen Transport- und Bruchschäden sowie für das erforderliche Packmaterial, auch Transportschäden, soweit sie von Versicherungen nicht ersetzt werden[2], und Trinkgelder für das Umzugspersonal. Umzugsgut sind die Wohnungseinrichtung und in angemessenem Umfang andere bewegliche Gegenstände und Haustiere, die sich am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts im Eigentum oder im Gebrauch des Umziehenden oder anderer zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörender Personen befinden. Die Kosten für den Transport von Freizeitvermögen, z. B. Oldtimersammlungen, Tierhaltungen, Yachten und andere größere Boote, sind keine Werbungskosten.[3]

Abziehbar sind die Aufwendungen, die durch den Ersatz von Hausrat entstehen, der beim Transport verloren gegangen ist.[4]

Berücksichtigungsfähig sind die Aufwendungen, die für die Person des Arbeitnehmers selbst entstehen, sowie die Kosten für seine näheren Angehörigen und die anderen Personen i. S. d. BUKG. Hierzu gehören der Ehegatte, auch der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft, sowie die ledigen Kinder, Pflege- und Stiefkinder, nicht jedoch Partner einer bloßen Wohngemeinschaft. Es gehören ferner dazu die nicht ledigen Kinder, Verwandte bis zum 4. Grad, Verschwägerte bis zum 2. Grad und Pflegekinder, wenn der Umziehende diesen Personen aus gesetzlicher oder sittlicher Verpflichtung nicht nur vorübergehend Unterkunft und Unterhalt gewährt, ferner Hausangestellte und solche Personen, deren Hilfe der Umziehende aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen nicht nur vorübergehend bedarf.

Die nachgewiesenen Beförderungsauslagen sind in voller Höhe abziehbar. Der Nachweis erfolgt durch die Rechnung des Spediteurs oder Frachtführers.

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