Der Übergang von Unternehmensteilen (Betrieb bzw. Teilbetrieb) einer Personen-, einer Partnerschaftsgesellschaft oder eines Einzelunternehmers auf eine bestehende oder neu zu gründende Kapitalgesellschaft wird – ebenso wie die Übertragung eines Mitunternehmeranteils oder Teil eines Mitunternehmeranteils – als Einbringung nach den §§ 20, 22 und 23 UmwStG behandelt. Die steuerlichen Vorschriften sind unabhängig davon anwendbar, ob die Übertragung im Wege der Gesamtrechts- bzw. Sonderrechtsnachfolge oder im Wege der Einzelrechtsnachfolge erfolgt. Neben den weiteren Voraussetzungen des § 20 UmwStG ist entscheidend, dass die Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfolgt. Im Einzelnen werden folgende Vorgänge erfasst:

  • Verschmelzung einer Personenhandels- bzw. Partnerschaftsgesellschaft auf eine Kapitalgesellschaft,
  • Ausgliederung aus dem Vermögen eines Einzelkaufmanns in eine Kapitalgesellschaft,
  • Ausgliederung aus dem Vermögen einer Kapital- oder Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft,
  • Auf- und Abspaltung einer Personenhandelsgesellschaft- auf eine Kapitalgesellschaft,
  • Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft oder Partnerschaftsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft,
  • Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils bzw. Teil eines Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft im Wege der Einzelrechtsnachfolge.

Auch die Einbringung von sog. mehrheitsvermittelnden oder mehrheitsverstärkenden Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten wird als (qualifizierter) Anteilstausch von § 21 UmwStG erfasst.

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