Das UmwStG weist zwar wesentliche Beziehungen zum UmwG auf. Dennoch sind zum einen nicht alle im UmwG geregelten Umwandlungsvarianten auch im UmwStG geregelt. Andererseits sind auch Umstrukturierungen, die nicht im UmwG geregelt sind, Gegenstand des UmwStG.

Die wichtigsten der im UmwStG geregelten Umwandlungsvarianten ergeben sich zusammenfassend aus Abb. 2:

 
Umwandlungsart von in/auf §§ des UmwStG
Verschmelzung KapGes PersUnt 3 ff., 18
  KapGes KapGes 11 – 13, 19
  PersUnt KapGes 20 – 23
  PersUnt PersUnt 24
Spaltung      
- Aufspaltung KapGes PersUnt 16, 18
  KapGes KapGes 15, 19
  PersUnt KapGes 20 – 23
  PersUnt PersUnt 24
- Abspaltung KapGes PersUnt 16, 18
  KapGes KapGes 15, 19
  PersUnt KapGes 20 – 23
  PersUnt PersUnt 24
Ausgliederung KapGes PersUnt 24
  KapGes KapGes 20 – 23
  PersUnt KapGes 20 – 23
  PersUnt PersUnt 24
Formwechsel KapGes PersGes 9 i. V. mit 3 ff., 18
  KapGes KapGes nicht relevant
  PersUnt KapGes 25 i.V.m. § 20 ff.
  PersUnt PersUnt nicht relevant

Abb. 2

KapGes: Kapitalgesellschaft (auch Genossenschaft)

PersUnt: Personenunternehmen (Personengesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft und Einzelunternehmen)

Soweit Umwandlungen von Kapitalgesellschaften betroffen sind, ergibt sich die in Abb. 2 vorgenommene Zuordnung der Vorschriften des UmwStG aus § 1 UmwStG. In diesen Fällen ist die Anbindung des UmwStG an das UmwG sehr eng, denn nach § 1 Abs. 1 UmwStG gilt der 2. bis 5. Teil des UmwStG nur für Umwandlungen i. S. d. UmwG. Das UmwStG kann in diesen Fällen als Annexgesetz zum UmwG angesehen werden. Dagegen knüpfen der 6. und 7. Teil des UmwStG nach wie vor an den originär steuerlichen Terminus der "Einbringung" an. In diesen Teilen werden Übertragungen bestimmter Vermögensteile (Sacheinlage) auf Kapitalgesellschaften bzw. auf Personengesellschaften gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten geregelt. Im Gegensatz zum 2. bis 5. Teil des UmwStG können diese Übertragungen sowohl im Wege der Gesamtrechtsnachfolge als auch im Wege der Einzelrechtsnachfolge vorgenommen werden. Außerdem wird in § 25 UmwStG für den Formwechsel einer Personenhandelsgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft die Anwendung der §§ 20 ff. UmwStG vorgeschrieben.

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