Bei einer Abspaltung oder Ausgliederung kann bei der abspaltenden bzw. ausgliedernden Gesellschaft eine Kapitalherabsetzung erforderlich werden. Die Bestimmungen über die Kapitalherabsetzung finden grundsätzlich Anwendung.[1] Bei einer GmbH ist allerdings nach § 139 UmwG eine vereinfachte Form nach den §§ 58 a ff GmbHG vorgesehen. In § 145 UmwG ist eine gleich lautende Vorschrift für die Kapitalherabsetzung bei einer AG vorgesehen.

Wird das Kapital herabgesetzt, darf die Abspaltung oder die Ausgliederung erst im Handelsregister eingetragen werden, wenn die Kapitalherabsetzung im Register eingetragen worden ist.[2]

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