Damit der Spaltungs- und Übertragungsvertrag wirksam wird, müssen die Gesellschafter aller beteiligten Gesellschaften diesem zustimmen.[1] Der entsprechende Beschluss ist in einer Gesellschafterversammlung zu fassen. Hierfür ist grundsätzlich eine Mehrheit von 75 % der abgegebenen Stimmen erforderlich.

Soweit an einer Spaltung Personenhandelsgesellschaften oder Partnerschaftsgesellschaften beteiligt sind, bedarf der Spaltungsbeschluss der Zustimmung aller anwesenden Gesellschafter.[2] Ihm müssen auch die nicht erschienenen Gesellschafter zustimmen.

Der Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung kann bei der GmbH bzw. der AG eine Mehrheitsentscheidung der Gesellschafter vorsehen. Die Mehrheit muss mindestens 75 % der Stimmen der Gesellschafter betragen. Widerspricht ein Gesellschafter eines übertragenden Rechtsträgers, der für dessen Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, der Spaltung, ist ihm die in der übernehmenden Gesellschaft die Stellung eines Kommanditisten zu gewähren. Entsprechendes gilt für einen Gesellschafter der übernehmenden Personenhandelsgesellschaft, der für deren Verbindlichkeiten persönlich unbeschränkt haftet, wenn er der Spaltung widerspricht.

Bei einer nicht verhältniswahrenden Spaltung werden Minderheitsgesellschafter durch § 128 UmwG geschützt. Werden nämlich bei einer Auf- oder Abspaltung die Anteile der übernehmenden Rechtsträger den Anteilsinhabern der übertragenden Rechtsträgers nicht in dem Verhältnis zugeteilt, das ihrer Beteiligung an dem übertragenden Rechtsträger entspricht, wird der Spaltungs- und Übertragungsvertrag nur wirksam, wenn ihm alle Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers zustimmen.

[1] § 125 UmwG i. V. m. § 13 UmwG.
[2] § 125 UmwG i. V. m. § 43 UmwG.

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