Der Verschmelzungsvertrag unterliegt grundsätzlich einer Prüfung durch einen oder mehrere sachverständige Verschmelzungsprüfer.[1] Auf die Prüfung kann nach § 9 Abs. 3 UmwG in notariell beurkundeter Form verzichtet werden, wenn

  • alle Anteilsinhaber aller beteiligten Rechtsträger auf seine Erstattung verzichten oder
  • sich alle Anteile des übertragenden Rechtsträgers in der Hand des übernehmenden Rechtsträgers befinden.

Für Personenhandelsgesellschaften, Partnerschaftsgesellschaften und GmbH besteht grundsätzlich keine Prüfungspflicht. In § 44 bzw. § 48 UmwG ist jedoch geregelt, dass der Verschmelzungsvertrag oder sein Entwurf auf Verlangen mindestens eines Gesellschafters zu prüfen ist. Die Kosten der Prüfung trägt dabei die Gesellschaft. Für eine AG ist die Prüfung dagegen nach § 60 Abs. 1 UmwG grundsätzlich vorgeschrieben.

Wird auf Verlangen eines Gesellschafters eine Verschmelzungsprüfung vorgenommen, erfolgt die Bestellung der Verschmelzungsprüfer nach § 10 UmwG durch die Vertretungsorgane der beteiligten Rechtsträger oder auf deren Antrag durch das Gericht.

Als Verschmelzungsprüfer kommen nach § 11 UmwG grundsätzlich nur Wirtschaftsprüfer und Wirtschaftsprüfungsgesellschaften in Betracht. Bei kleinen und mittelgroßen GmbH bzw. Personenhandelsgesellschaften i. S. d. § 267 HGB kann der Verschmelzungsvertrag daneben auch durch vereidigte Buchprüfer oder Buchprüfungsgesellschaften geprüft werden.

Die Verschmelzungsprüfer haben einen schriftlichen Prüfungsbericht zu erstatten.[2] Der Prüfungsbericht ist mit einer Erklärung darüber abzuschließen, ob das vorgeschlagene Umtauschverhältnis der Anteile sowie ggf. die Höhe der baren Zuzahlung angemessen sind.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge