Als verschmelzungsfähige Rechtsträger (d. h. als übertragende, übernehmende oder neue Rechtsträger) kommen nach § 3 UmwG u. a. in Betracht:

Ferner können an einer Verschmelzung natürliche Personen beteiligt sein, die als Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft deren Vermögen übernehmen.[2]

Bei der Verschmelzung auf den Alleingesellschafter einer Kapitalgesellschaft sieht § 122 Abs. 1 UmwG vor, dass ein noch nicht in das Handelsregister eingetragener Alleingesellschafter, der das Vermögen einer Kapitalgesellschaft im Wege der Verschmelzung übernimmt, nach den Vorschriften des HGB in das Handelsregister einzutragen ist. Kommt eine Eintragung nicht in Betracht, treten nach § 122 Abs. 2 UmwG die Wirkungen der Verschmelzung gem. § 20 UmwG durch die Eintragung in das Register der übertragragenden Kapitalgesellschaft ein. Somit ist eine Verschmelzung auf den Alleingesellschafter auch dann zulässig, wenn dessen Eintragung in das Handelsregister (z. B. als Freiberufler) nicht möglich ist.

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