Zwar wird die Beschlussphase bereits mit der Erfüllung der Berichtspflichten und der ggf. erforderlichen Einholung der Prüfungsberichte eingeleitet, jedoch ist der eigentliche Gegenstand dieser Phase die Einberufung, Vorbereitung und Durchführung der notwendigen Versammlungen der Anteilseigner der an einer Umwandlung beteiligten Rechtsträger. In diesen Versammlungen müssen die Anteilseigner mit den erforderlichen Mehrheiten (i. d. R. eine Mehrheit von mindestens 75 % der Stimmen der Gesellschafter) die Umwandlung beschließen bzw. beim Formwechsel die rechtsgeschäftliche Grundlage erst legen. Die erforderlichen Beschlüsse müssen ebenso wie die zugrunde liegenden Verschmelzungs- und Spaltungsverträge notariell beurkundet werden.

Ist an einer Konzernverschmelzung bzw. -spaltung eine übernehmende Aktiengesellschaft beteiligt, ist nach § 62 Abs. 1 UmwG ein Umwandlungsbeschluss nicht erforderlich, wenn diese mindestens 90 % des Stamm- bzw. Grundkapitals der übertragenden Kapitalgesellschaft hält und nicht eine Minderheit von 5 % des Grundkapitals die Einberufung einer Hauptversammlung gem. § 62 Abs. 2 AktG verlangt. Bei der übertragenden Gesellschaft ist hingegen ein Umwandlungsbeschluss erforderlich.

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