Rz. 18

Zwischen UmwG und UmwStG bestehen erheblich Schnittmengen. Sämtliche Vorschriften der Teile 2 bis 5 des UmwStG beziehen sich gem. § 1 Abs. 1 UmwStG auf Umwandlungen i. S. d. UmwG. Allerdings umfassen beide Gesetze Vorschriften zu Tatbeständen und/oder Rechtsträgern, die im jeweilig anderen Gesetz unberührt bleiben. Die Überschneidungsbereiche werden in Abb. 3 beispielhaft dargestellt.

Legende:

Mit * = in die jeweils gleiche Rechtsträgerklasse; ** = auf Kapitalgesellschaft oder Personengesellschaft.

Abb. 3: Schnittmenge zwischen UmwG und UmwStG[1]

 

Rz. 19

Da das UmwStG einer anderen Systematik als das UmwG folgt und beide Rechtskreise nicht vollständig aufeinander abgestimmt sind, erfolgen steuerliche Ausführungen in den weiteren Einzelbeiträgen, die sich detailliert mit den umwandlungsrechtlichen Vorschriften zur Verschmelzung, Spaltung, Vermögensübertragung und zum Formwechsel sowie den umwandlungssteuerrechtlichen Vorgaben zur Verschmelzung, Vermögensübertragung, dem Formwechsel und der Auf- bzw. Abspaltung befassen.

[1] In Anlehnung an Brähler/Krenzin, Umwandlungssteuerecht, 11. Aufl. 2020, S. 30.

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