Rz. 14
Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. So sind insbesondere Umwandlungen von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwStG – nun aufgrund der Streichung des § 1 Abs. 2 UmwStG durch das KöMoG[1] – partiell auch in Drittstaatenfällen möglich.[2] Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter, z. B. § 6 Abs. 3 EStG, sind nicht von einer Anwendung ausgeschlossen.[3] Abb. 2 veranschaulicht die tangierten Umwandlungsarten und Rechtsträger.
Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person |
Verschmelzung oder Vermögensübertragung auf eine andere Körperschaft |
Formwechsel einer Kapitalgesellschaft und einer eG in eine Personengesellschaft |
Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung) |
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft
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Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft
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Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft |
Abb. 2: Vom UmwStG erfasste Umwandlungsarten und Rechtsträger
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