Rz. 14

Der Anwendungsbereich des UmwStG umfasst Umwandlungen von Personengesellschaften und Körperschaften i. S. d. UmwG, der SE- und der SCE-Verordnung sowie weiterer analoger ausländischer Umwandlungsvorschriften – allerdings nicht in Gänze und nicht abschließend. So sind insbesondere Umwandlungen von Körperschaften i. S. d. § 1 Abs. 1 UmwStG – nun aufgrund der Streichung des § 1 Abs. 2 UmwStG durch das KöMoG[1] – partiell auch in Drittstaatenfällen möglich.[2] Über das UmwStG hinausgehende Regelungen mit steuerneutralem Charakter, z. B. § 6 Abs. 3 EStG, sind nicht von einer Anwendung ausgeschlossen.[3] Abb. 2 veranschaulicht die tangierten Umwandlungsarten und Rechtsträger.

 
Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder eine natürliche Person
Verschmelzung oder Vermögensübertragung auf eine andere Körperschaft
Formwechsel einer Kapitalgesellschaft und einer eG in eine Personengesellschaft
Aufspaltung, Abspaltung und Vermögensübertragung (Teilübertragung)

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Kapitalgesellschaft

  • Verschmelzung/Formwechsel von Personengesellschaft auf/in eine Kapitalgesellschaft
  • Aufspaltung/Abspaltung einer Personengesellschaft auf Kapitalgesellschaft
  • Ausgliederung auf eine Kapitalgesellschaft
  • Übertragung auf Kapitalgesellschaft durch Einzelrechtsnachfolge

Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils in eine Personengesellschaft

  • Verschmelzung von Personengesellschaft auf eine Personengesellschaft
  • Aufspaltung/Abspaltung einer Personengesellschaft auf Personengesellschaft
  • Ausgliederung auf eine Personengesellschaft
  • Übertragung auf Personengesellschaft durch Einzelrechtsnachfolge
Formwechsel einer Personengesellschaft in eine Kapitalgesellschaft

Abb. 2: Vom UmwStG erfasste Umwandlungsarten und Rechtsträger

[1] Gesetz v. 30.6.2021, BGBl 2021 I S. 2050.
[2] Vgl. zum KöMoG allgemein Lüdicke, BB 2021, S. 1439 ff.; zur Kritik der nur partiellen Globalisierung des UmwStG, Jacobsen, DStZ 2021, S. 490 ff.
[3] Vgl. Schumacher, in Lutter, UmwG, 7. Aufl. 2024, Einl. II Rz. 21–22 mit Beispielen.

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