In Deutschland erfolgt die Umsetzung durch das Gesetz zur Einführung einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen (BT-Drucksache 19/15876).
Neu eingefügt wurden in die AO die §§ 138d ff sowie § 383a.
- § 138d Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- Normierung der Pflicht für Intermediäre zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen.
- Definition der mitteilungspflichtigen grenzüberschreitenden Steuergestaltung und welche Steuerarten (z. B. Ertragsteuern, Erbschaft- und Schenkungsteuer, aber nicht die Umsatzsteuer) darunter fallen.
- Definition eines steuerlichen Vorteils.
- Bestimmung, welche Intermediäre in Deutschland einer Mitteilungspflicht unterliegen und in welchem Umfang diese besteht.
- Klarstellung, dass für eine steuerliche Anerkennung der mitgeteilten Steuergestaltung eine ausdrückliche Reaktion der Finanzverwaltung erforderlich ist.
- § 138e Kennzeichen grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- Abschließende Aufzählung der Kennzeichen, die einen mitteilungspflichtigen Tatbestand auslösen können (Umsetzung der Hallmarks der EU-Richtlinie).
- § 138f Verfahren zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- Regelung des Verfahrens zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen. Die Mitteilung ist gegenüber dem Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz über die amtlich bestimmte Schnittstelle zu erstatten.
- Bestimmung der Frist für die Mitteilung.
- Bestimmung welche individuellen, die Nutzer der Gestaltung betreffenden Angaben mitzuteilen sind.
- Regelung, in welchen Fällen die gesetzliche Mitteilungspflicht auf den Nutzer übergeht, sofern sich der Intermediär auf eine Verschwiegenheitspflicht berufen kann (s. auch 3. Gesetzliche Verschwiegenheitspflichten).
- § 138g Auswertung grenzüberschreitender Steuergestaltungen
- Zuständigkeit des BZSt, die eingegangenen Mitteilungen rechtspolitisch auszuwerten.
- Sind in einer Mitteilung Steuern betroffen, die ganz oder teilweise den Ländern oder Gemeinden zustehen, informiert das BMF die obersten Finanzbehörden der Länder.[1]
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