Die Kommission sprach am 28. Januar 2016 die Empfehlung aus, eine allgemeine Vorschrift zur Verhinderung von Missbrauch auf Basis einer "Prüfung des Hauptzwecks" in die Doppelbesteuerungsabkommen untereinander und mit Drittstaaten aufzunehmen. Diese Empfehlung kann vom Rat nicht mehr verändert werden. Sie ist jedoch unverbindlich. Die Empfehlung[1] lautet wie folgt:

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung im Rahmen dieses Abkommens für einen Ertrags- oder Kapitalposten nicht gewährt, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände das Erlangen dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Regelung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hatte, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass es sich um eine echte Wirtschaftstätigkeit handelt oder dass die Gewährung der Vergünstigung unter diesen Umständen im Einklang mit dem Gegenstand und dem Zweck der einschlägigen Bestimmung dieses Abkommens steht.

Diese Empfehlung ist wortgleich mit der BEPS-Empfehlung, jedoch ist eine weitere Ausnahme gegeben, wenn nachgewiesen wird, dass eine echte Wirtschaftstätigkeit vorliegt. Eine Empfehlung, auch die Limitation-on-Benefits-Regel einzuführen, liegt nicht vor.

[1] Europäische Kommission, C(2016) 271 final, S. 4

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