Die OECD schlägt folgende Alternative vor:

Artikel 10 Schranken für die Abkommensvergünstigungen

Unbeschadet der übrigen Bestimmungen dieses Abkommens wird eine Vergünstigung im Rahmen dieses Abkommens für einen Ertrags- oder Kapitalposten nicht gewährt, wenn vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass unter Berücksichtigung aller relevanten Fakten und Umstände das Erlangen dieser Vergünstigung einer der Hauptzwecke einer Regelung oder Transaktion war, die unmittelbar oder mittelbar diese Vergünstigung zur Folge hatte, es sei denn, es wird nachgewiesen, dass die Gewährung der Vergünstigung unter diesen Umständen im Einklang mit dem Gegenstand und dem Zweck der einschlägigen Bestimmung dieses Abkommens steht.

Die Regelung hat damit eine gewisse Nähe zu den deutschen Missbrauchsregelungen des § 42 AO und § 50d Abs. 3 EStG.

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