Dies soll durch das multinationale Instrument nach BEPS Action 15 erfolgen. Die Bundesregierung hat hierzu am 21.12.2016 der Unterzeichnung des "Mehrseitigen Übereinkommens zur Umsetzung steuerabkommensbezogener Maßnahmen zur Verhinderung der Gewinnverkürzung und Gewinnverlagerung" zugestimmt. Dieses Übereinkommen hat zum Ziel, die steuerabkommensbezogenen Empfehlungen des G20/OECD-Projekts gegen Base Erosion and Profit Shifting (BEPS) rasch und möglichst flächendeckend im Abkommensnetzwerk der derzeit fast 100 an seiner Aushandlung beteiligten Staaten zu implementieren.

Ob sämtliche o. g. Maßnahmen übernommen werden, bleibt abzuwarten. Bis Redationsschluss lagen noch keine nach dem MLI durchgeführten Änderungen deutscher DBA vor. Hinsichtlich Einzelheiten vgl. auch Gradl/Kiesewetter: Das Mehrseitige Übereinkommen (Multilateral Instrument) zur Umsetzung abkommensbezogener Maßnahmen aus dem OECD/G20-BEPS-Projekt und dessen voraussichtliche Auswirkungen auf die deutschen Doppelbesteuerungsabkommen, IStR 2018, 1.

 
Hinweis

Ergänzende Möglichkeiten für die Nationalstaaten

Aus dem BEPS Bericht zu Maßnahme 1 (Digital Economy) ergibt sich ein allgemeiner Beobachtungszeitraum bis 2020, die Nationalstaaten dürfen aber bereits vorab einseitige Abwehrmaßnahmen ergreifen, wie z. B.

  • Quellensteuer auf digitale Leistungen (z. B. Softwaredownload);
  • Beschränkte Steuerpflicht aufgrund "significant economic presence" im Quellenstaat;
  • Erhebung von Ausgleichsabgaben für ausländische Anbieter.

So hat z. B. Indien als erster Staat eine Download-Quellensteuer "außerhalb des DBA" eingeführt. Nach dem faktischen Scheitern der EU_Pläne zur Einführung einer Digitalsteuer (Pläne der EU-Kommision vom 21.3.2018 zur Einführung einer "digital service tax" bestehen umfangreiche Pläne zur Neuregelung der Besteuerungsgrundsätze auf Ebene der OECD.

Die Anfang 2019 vorgestellten OECD-Pläne für effektive Besteuerung der digitalen Wirtschaft bestehen aus zwei Säulen:

Die erste Säule („Pillar 1“) beinhaltet drei Vorschläge, die jeweils eine Umverteilung der Besteuerungsrechte zwischen dem Ansässigkeitsstaat (Ort der Geschäftsleitung bzw. Betriebsstätte des Unternehmens) und dem Marktstaat/Konsumstaat (in dem die Produkte/Leistungen vermarktet werden) zum Ziel haben. Im Einzelnen sind dies folgende Vorschläge:

  • der Ansatz der USA – sog. „Marketing Intangibles Approach“ (Berücksichtigung des Bestimmungslandes von Verkäufen/Berücksichtigung immaterieller Marketingwerte),
  • der Ansatz von Großbritannien – sog. „User Contributions Approach“ (Berücksichtigung der Nutzerbeteiligung),
  • ein neuer Ansatz der sog. G24, der unter Federführung von Indien/Kolumbien und Ghana erstellt wurde – sog. „Significant Economic Presence Approach“ (Berücksichtigung der ökonomischen Präsenz). Im Ergebnis geht es um die Frage, ob dem Markt-/Nutzerstaat ein höherer Anteil des Gewinns aus grenzüberschreitenden Aktivitäten im Zusammenhang mit digitalen Geschäftsmodellen zustehen soll.

Unter einer zweiten Säule („Pillar 2“) wird der Vorschlag zur effektiven Mindestbesteuerung geführt. Insgesamt sollen die Vorschläge beider Säulen gemeinsam zu einer langfristigen Lösung ausgearbeitet werden

Hinsichtlich weiterer Einzelheiten der Pläne zur Reform der internationalen Unternehmensbesteuerung vgl. z. B. Becker/van der Ham, IWB 2019, 225.

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