Auch umfassende Vorbereitungshandlungen können eine Vertreterbetriebsstätte begründen.[1]
Ein Unternehmen eines Vertragsstaats wird dabei ungeachtet der Absätze 1 und 2 (d. h. ohne feste Geschäftseinrichtung) so behandelt, als verfüge es im anderen Vertragsstaat über eine Betriebsstätte, wenn in diesem Vertragsstaat eine Person für das Unternehmen gewöhnlich tätig ist. Dabei wird nicht mehr vorausgesetzt, dass der Vertreter Verträge im Namen des Unternehmens schließt oder überhaupt Verträge schließt, d. h. über eine Abschlussvollmacht verfügt. Eine Vertreterbetriebsstätte kann auch dadurch begründet werden, dass der Vertreter durch seine Tätigkeit wesentlichen Anteil am Zustandekommen der Verträge mit Kunden hat und das Unternehmen die Verträge ohne wesentliche bzw. substanzielle Änderung routinemäßig abschließt.
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen