Gegenüber der BEPS 5-Umsetzung ergeben sich folgende Unterschiede:

a) Zeitlicher Anwendungsbereich:

Die Neuregelung ist grundsätzlich anwendbar auf alle Neufälle ab 1.1.2017. Altfälle ab 1.1.2012 sind mit folgenden Einzelvorgaben meldepflichtig:

  • Für Altregelungen, die innerhalb dieser 5 Jahre nicht geändert oder erneuert wurden, besteht nach derzeitigem Stand nur die Vorlagepflicht, wenn sie am 1.1.2017 noch bestanden haben (Gestaltungspotential?).
  • Bei Erteilung, Änderung oder Erneuerung einer Regelung zwischen dem 1.1.2012 und dem 31.12.2013 ist eine Vorlage geboten, wenn diese am 1.1.2014 noch in Kraft war.
  • Nach 1.1.2014 erfolgende Regelungen (Neu, Änderung, Erneuerung) sind ebenfalls immer vorzulegen, auch wenn sie bis 31.12.2016 wieder aufgehoben werden.

Daneben gibt es für KMU eine Ausnahme bei einem Gruppen-Umsatz von weniger als 40 Mio. EUR. Rückausnahmen bestehen bei "financial/investment activities".

b) Persönlicher Anwendungsbereich

Eine Verpflichtung besteht grundsätzlich nur bei Körperschaften[1], nicht hingegen bei natürlichen Personen und Personengesellschaften (sofern man diese unter die Normierung "mehrere natürliche Personen" fassen kann).

c) Sachlicher Anwendungsbereich

Betroffen sind nur grenzüberschreitende steuerliche Vorbescheide über Verrechnungspreisgestaltungen. Ausnahmen bestehen für Gestaltungen mit Drittstaaten, wenn das DBA die Weitergabe an Dritte verbietet (Datenschutzklausel). Der Begriff der Vorbescheide selbst ist im Gesetz nicht erläutert. Aus der Gesetzesbegründung ergibt sich jedoch, dass sowohl verbindliche Auskünfte i. S. des § 89 Abs. 2 AO, verbindliche Zusagen gemäß § 204 AO und Vorabverständigungen (APA) i. S. des § 178a AO betroffen sind.

d) Auskunftserteilung

Diese erfolgt innerhalb von drei 3 Monaten nach Ablauf des Kalenderhalbjahres, in dem der grenzüberschreitende Vorbescheid erteilt oder geändert wurde, an alle Mitgliedstaaten der EU und an die EU-Kommission.

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