Ausgangspunkt des Abschlussberichts der OECD (S. 45 ff.) sind die Arbeiten des Forum on Harmful Tax Practices (FHTP). Dieses schlägt einen spontaner Informationsaustausch nicht nur für individuelle Rulings, sondern auch für Advanced Pricing Agreements (APA), ex-post-Auskünfte und sonstige Verständigungen vor. Adressaten sollen die jeweiligen Ansässigkeitsstaaten sowohl der betreffenden Einzelgesellschaften als auch der Muttergesellschaft sein. Aus dem Merkblatt des BMF vom 28.7.2016[1] lassen sich folgende Eckwerte entnehmen:

a) Zeitlicher Anwendungsbereich

Dies sind zum einen sog. "Alte Rulings" (d. h. Rulings, die ab 1.1.2010 bis 31.12.2013 erteilt, geändert oder erneuert wurden und am 1.1.2014 noch gültig waren) sowie Rulings, die ab dem 1.1.2014 bis 31.3.2016 erteilt, geändert oder erneuert wurden (unabhängig von ihrer Gültigkeit). Ein am 1.1.2014 gültiges Ruling liegt vor, wenn sich der Steuerpflichtige am oder nach dem 1.1.2014 darauf berufen kann und die Finanzverwaltung an das Ruling rechtlich gebunden ist.

Zum anderen betrifft die Mitteilungspflicht alle neuen Rulings, d. h. Rulings, die ab dem 1.4.2016 erteilt, geändert oder erneuert werden, unabhängig von ihrer Gültigkeit.

b) Rechtsgrundlagen: DBA und multilaterales Übereinkommen

Für die Praxis wichtig ist, dass Alt-DBA mit nur kleiner Auskunftsklausel nicht betroffen sind, d. h. z. B. nach dem bis 31.12.2016 gültigen DBA mit China keine Auskünfte erteilt werden können. Das BMF-Anwendungsschreiben enthält eine umfassende Länderliste.

c) Sachlicher Anwendungsbereich

Eine Austauschverpflichtung besteht nur für folgende Fallgruppen:

  1. Rulings zu Präferenzregimen (Vorzugsbesteuerung) i. S. d. OECD-Forums für schädlichen Steuerwettbewerb: In Deutschland betrifft dies gegenwärtig nur die Tonnagebesteuerung (§ 5a EStG).
  2. Unilaterale Vorabzusagen über Verrechnungspreise (unilaterale Advance Pricing Agreements (APAs) zwischen international verbundenen Unternehmen.
  3. Unilaterale Rulings, die zu einer einseitigen Minderung des zu versteuernden Gewinns in Deutschland führen.
  4. Rulings, die sich auf das (Nicht-)Vorhandensein von Betriebsstätten bzw. die Gewinnabgrenzung bei Betriebsstätten mit grenzüberschreitender Auswirkung beziehen.
  5. Rulings, die sich auf Gestaltungen beziehen, bei denen Zahlungen von in Deutschland ansässigen Durchleitungsgesellschaften direkt oder indirekt in einen anderen Staat gelangen.

Nach dem BEPS-Aktionspunkt 5 sind Rulings „alle Empfehlungen, Auskünfte oder Zusicherungen einer Steuerbehörde gegenüber einem bestimmten Steuerpflichtigen oder einer Gruppe von Steuerpflichtigen in Bezug auf dessen bzw. deren Steuersituation, auf die sich dieser Steuerpflichtige bzw. diese Gruppe von Steuerpflichtigen berufen kann.“

Abgabenrechtlich handelt es sich bei den Rulings um:

  • verbindliche Auskünfte im Sinne des § 89 Abs. 2 AO,
  • verbindliche Zusagen gemäß § 204 AO oder
  • um die unter 2. genannten unilateralen Vorabzusagen über Verrechnungspreise als sonstige Verwaltungsakte.

Praktische Bedeutung dürften damit nur Betriebsstättenfälle haben.

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