Die Empfehlungen der OECD wurden jedoch durch den "steuerlichen" Richtlinienvorschlag der DAC 4 RL überlagert.[1]

Nach dem verabschiedeten Richtlinienvorschlag müssen die Mitgliedstaaten bis 31.12.2016 die Anzeigepflicht im Rahmen einer nach Ländern gegliederten Darstellung gesetzlich regeln. Aufzugliedern sind folgende Daten:

  • Umsätze,
  • Vorsteuergewinne/-verluste,
  • gezahlte Ertragsteuern,
  • noch zu zahlende Ertragsteuern,
  • ausgewiesenes Kapital,
  • einbehaltene Gewinne,
  • Beschäftigtenzahl und
  • materielle Vermögenswerte.

Die Rahmenkonditionen entsprechend denen der OECD, es gilt auch die Übermittlung an und der Austausch unter Finanzbehörden. § 138a AO übernimmt unverändert die Vorgaben. Ergänzend zum OECD-Ansatz ist zu beachten, dass eine Erstellungsverpflichtung auch Landesgesellschaften betreffen kann, z. B. bei Beauftragung durch die ausländische Konzernobergesellschaft oder wenn das BZSt den Bericht der obersten Konzerngesellschaft aus dem Ausland nicht enthält (sog. Secondary Mechanism). Die Dokumentationsgrenze entspricht hingegen dem OECD-Ansatz eines konsolidierten Konzernumsatzes im vorangegangenen Wirtschaftsjahr von mindestens 750 Mio. EUR. Die erstmalige Erstellung ist vorzunehmen für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen. Eine besondere Anwendungsregelung besteht für den für sog. Secondary Mechanism: hier greift die Berichtspflicht erst für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2016 beginnen. Auch die Abgabefrist – spätestens 1 Jahr nach Ablauf des Wirtschaftsjahres – entspricht dem OECD-Ansatz.

[1] Entwurf KOM vom 28.1.2016 für einen Art. 8aa) AmtshilfeRL.

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