Aus den Vorbemerkungen zu den OECD-Leitlinien zur Implementierung von Verrechnungspreis-Dokumentationen und CbCR ergeben sich folgende Eckwerte:

  • Erstellung des CbC-Reports nur durch ultimative Konzernobergesellschaft und Abgabe nur im Ansässigkeitsstaat der ultimativen Konzernobergesellschaft;
  • Erstellung des CbC-Reports erstmals für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2015 beginnen; Abgabe erstmals zum 31.12.2017;
  • Kein CbC-Report, wenn der konsolidierte Konzernumsatz im vorangegangenen Wirtschaftsjahr weniger als 750 Mio. EUR beträgt;
  • Automatischer Informationsaustausch zwischen Steuerverwaltungen, aber nur wenn Staaten Vertraulichkeit der Informationen, Einheitlichkeit der Anwendung (entsprechend Anhang III zu Kapitel V OECD Verrechnungspreisleitlinien) und sachgerechte Verwendung in Übereinstimmung mit Tz. 25 des Kapitel V der OECD Verrechnungspreisleitlinien (9/2014 Bericht zu Aktion 13) zusichern;
  • OECD-Muster für CbC-Report (u. a. Vorsteuergewinne und Ertragsteuern je Land).

Das von der OECD vorgesehene Umsetzungspaket zur Implementierung besteht aus zwei Rechtsakten. Zum einen wird ein nationales Gesetz[1] zur innerstaatlichen Umsetzung vorgeschlagen und zum anderen ein auf Artikel 6 OECD-Amtshilfeübereinkommen basierender multilateraler völker-rechtlicher Vertrag[2]. Das Gesamtpaket eines "Country by Country Reporting Implementation Package" enthält ergänzend eine nicht bindende Empfehlung eines Musters für den Gesetzeswortlaut zur Implementierung von Country by Country Reportings[3].

[1] sog. Model Legislation Related to Country by Country Reporting
[3] Empfehlung sowie ein Muster für "Multilateral Competent Authority Agreements" auf Basis der "Multilateral Convention on Mutual Administrative Assistence in Tax Matters"

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