Kommentar

Der BFH[1] hat entschieden, dass die Verabreichung eines Heilbads i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG der Behandlung einer Krankheit oder einer anderen Gesundheitsstörung und damit dem Schutz der menschlichen Gesundheit dienen muss. Hiervon könne bei der Nutzung einer Sauna in einem Fitnessstudio keine Rede sein; sie diene regelmäßig lediglich dem allgemeinen Wohlbefinden. Die Grundsätze dieses Urteils sind über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden.

Nach § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG ermäßigt sich die Steuer auf 7 % für die unmittelbar mit dem Betrieb der Schwimmbäder verbundenen Umsätze sowie die Verabreichung von Heilbädern. Letztere müssen zumindest allgemeinen Heilzwecken dienen. Entgegen der Auffassung des BFH ist es nicht ausgeschlossen, dass eine Sauna, die in einem Fitnessstudio betrieben wird, allgemeinen Heilzwecken dient und damit die Voraussetzungen des § 12 Abs. 2 Nr. 9 UStG erfüllt. Die Grundsätze der Einheitlichkeit der Leistung bleiben unberührt.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF-Schreiben vom 20.3.2007, IV A 5 – S 7243/07/0002

[1] Vgl. BFH-Urteil vom 12.5.2005, V R 54/02, INF 2005, S. 571

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