Kommentar

Die Finanzverwaltung hatte mit Schreiben vom 5.11.2013[1] umfangreiche Änderungen der umsatzsteuerrechtlichen Behandlung der Abgabe von Transportbehältnissen bekannt gegeben. Insbesondere wurden Änderungen bei den selbstständigen Transporthilfsmitteln (z. B. Paletten, Boxen etc.) sowie bei Palettentauschsystemen vorgenommen.

Wichtig

Werden selbstständige Transporthilfsmittel gegen Pfand abgegeben, soll es sich nach der Auffassung der Finanzverwaltung um eigenständige Lieferungen und bei der Rückgabe um eine Rücklieferung handeln. Bei Palettentauschsystemen liegen regelmäßig unentgeltliche Leistungen vor (Sachdarlehen); soweit dafür eine Austauschgebühr verlangt wird, stellt dies Entgelt für eine eigenständige sonstige Leistung dar. Kann die Rückgabe der Paletten nicht erfolgen (Diebstahl oder Zerstörung), ist die Entschädigung als nicht steuerbarer Schadensersatz anzusehen.

Die Finanzverwaltung hatte es ursprünglich nicht beanstandet, wenn bis zum 31.12.2013 noch nicht nach diesen neuen Regelungen verfahren wird. Da die Auffassung der Finanzverwaltung – insbesondere bei der Abgabe von selbstständigen Transporthilfsmitteln – zu erheblichem Anpassungsaufwand bei den betroffenen Unternehmen führt, da die Warenwirtschaftssysteme entsprechend angepasst werden müssen, hat die Finanzverwaltung die Übergangsfrist bis zum 30.6.2014 verlängert.

Es wird damit für alle vor dem 1.7.2014 ausgeführten Umsätze nicht beanstandet, wenn

  • die Hingabe von selbstständigen Transporthilfsmitteln als Nebenleistung zur Lieferung und die Rückgabe als Entgeltsminderung angesehen wird und
  • bei Palettentauschsystemen die abgerechneten Leistungsstörungen von beiden Vertragsparteien einvernehmlich nicht als nicht steuerbarer Schadensersatz angesehen werden. Eine dafür gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer wird nicht nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldet und kann vom Leistungsempfänger als Vorsteuer abgezogen werden. Die Leistung muss dann von beiden Vertragsparteien als ruhende Lieferung[2] behandelt werden.

Konsequenzen für die Praxis

Die Verlängerung der Übergangsfrist ist sinnvoll und notwendig, da es sich um eine alle Bereiche des Handels erfassende Regelung handelt. Damit gehen umfassende Änderungen der Warenwirtschaftssysteme einher, da die Abgabe der selbstständigen Transporthilfsmittel jetzt als eine eigenständige Lieferung anzusehen ist, die – auch bezüglich des Steuersatzes[3] – von der Lieferung der Ware zu trennen ist.

Praxis-Tipp

Keine Änderung ergibt sich bei der Beurteilung von Warenumschließungen (z. B. Getränkekisten, Flaschen). Werden diese gegen Pfand abgegeben, verbleibt es bei einer Nebenleistung, die das Schicksal der Hauptleistung teilt; die Rückgabe stellt eine Entgeltsminderung dar.

 

Link zur Verwaltungsanweisung

BMF, Schreiben v. 16.12.2013, IV D 2 – S 7200/07/10022:001, BStBl 2013 I S. 1638

[2] Lieferort nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG.
[3] Die Transporthilfsmittel unterliegen – unabhängig davon, mit welchem Steuersatz die gelieferte Ware (z. B. Lebensmittel) zu besteuern ist – dem Regelsteuersatz.

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