Entnahmen, zu denen der Gesellschafter nach Art eines Abschlags auf den nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Gewinn der Gesellschaft berechtigt ist, begründen grundsätzlich kein Leistungsaustauschverhältnis.[1] Damit führen die üblichen Entnahmen eines Personengesellschafters (vom Kapitalkonto II) nicht zu einem Leistungsaustausch und somit nicht zur Steuerbarkeit. Dagegen wird nach der Verwaltungsauffassung ein im Gesellschaftsvertrag garantiertes Entnahmerecht, nach dem die den Gewinnanteil übersteigenden Entnahmen nicht zurückgezahlt werden müssen, wie eine – steuerbare – Vorwegvergütung behandelt.[2] Steht dem Gesellschafter (lt. gesellschaftsrechtlicher Vereinbarung) für seine Tätigkeit ein höhenmäßig festgelegtes monatliches Entnahmerecht zu, das sich gewinnmindernd auswirkt, liegt auch bei einer (teilweisen) Rückzahlungsverpflichtung ein Leistungsaustausch vor.[3]

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