Bei Leistungen aufgrund eines gegenseitigen Vertrags[1], durch den sich der Gesellschafter zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen verpflichtet und die Gesellschaft sich hierfür zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, sind die Voraussetzungen für einen steuerbaren Leistungsaustausch regelmäßig erfüllt, falls der Gesellschafter Unternehmer ist. Dies gilt auch, wenn Austausch- und Gesellschaftsvertrag miteinander verbunden sind.[2]

Ein zur Steuerbarkeit der Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen führender Leistungsaustausch liegt nach der Verwaltungsauffassung vor, wenn der Gesellschafter hierfür eine gesonderte Vergütung – i. S. eines Sonderentgelts – erhält, auch wenn diese Vergütung als Gewinnvorab oder ähnlich bezeichnet wird, aber in der Gewinnermittlung als Aufwand behandelt wird. Die Vergütung ist in diesem Fall Gegenleistung für die erbrachte Geschäftsführerleistung des Gesellschafters.[3]

 
Praxis-Beispiel

Vorwegvergütung als Sonderentgelt

Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesellschaf­ter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Führung der Geschäfte und die Vertretung der OHG eine zulasten des Geschäftsergebnisses verbuchte Vor­wegvergütung von jährlich 120.000 EUR als Festbetrag.

Die Vorwegvergütung ist Sonderentgelt; der Gesellschafter führt seine Geschäfts­führungs- und Vertretungsleistungen im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus.

 
Praxis-Beispiel

Vergütung im Rahmen eines Anstellungsvertrags

Wie obiges Beispiel, jedoch erhält ein atypisch stiller Gesellschafter im Rahmen seines Nie­derlassungsleiter-Anstellungsvertrags eine Vergütung, die handelsrechtlich als Auf­wand behandelt werden muss.

Die Vergütung ist Sonderentgelt; die Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen werden im Rahmen eines Leistungsaustauschverhältnisses ausgeführt. Im Rahmen von Niederlassungs­leiter-Anstellungsverträgen tätige Personen sind im Allgemeinen selbstständig tätig.

Ist die Vergütung für die Geschäftsführungsleistungen des Gesellschafters im Gesellschaftsvertrag als Teil der Ergebnisverwendung (Gewinnverwendung) geregelt, liegt ein Leistungsaustausch vor, wenn sich aus den geschlossenen Vereinbarungen und deren tatsächlicher Durchführung ergibt, dass

  • die Geschäftsführungsleistungen nicht lediglich durch eine Beteiligung am Gewinn und Verlust der Gesellschaft abgegolten sind,
  • gegen Sonderentgelt ausgeführt werden.

Ein Leistungsaustausch liegt nach der Verwaltungsauffassung auch vor, wenn die Vergütung des Gesellschafters zwar nicht im Rahmen der Gewinnermittlung als Aufwand behandelt wird, sich jedoch gleichwohl gewinnmindernd auswirkt. Das Gleiche gilt, wenn sich aus den Gesamtumständen des Einzelfalls ergibt, dass die Vergütung als Sonderentgelt gewährt werden soll.[4]

 
Praxis-Beispiel

Vergütung wirkt gewinnmindernd

Eine GmbH betreut als alleinige Komplementärin einer Fonds-KG ohne eigenen Ver­mögens­anteil die Geschäfte der Fonds-KG, deren Kommanditanteile von Investoren (Firmen und Privatpersonen) gehalten werden.

Nach den Regelungen im Gesell­schaftsvertrag zur Ergeb­nis­verteilung, zum Gewinnvorab und zu den Entnahmen er­hält die GmbH

  • eine jährliche Management-Fee. Bei der Fonds-KG handelt es sich um eine vermögensverwaltende Gesellschaft, bei der grundsätzlich nur eine Ermittlung von Kapitaleinkünften durch die Gegenüberstellung von Einnahmen und Werbungs­kosten vorgesehen ist. Sie verbucht die Zahlung der Management-Fee in der Er­gebnis­ermittlung nicht als Aufwand, sondern ordnet sie bei der Ermittlung der Einnahmen aus Kapitalvermögen und Werbungskosten für die Anleger, die ihre Anteile im Privatvermögen halten, in voller Höhe den Werbungskosten der Anle­ger zu.
  • eine als gewinnabhängig bezeichnete Management-Fee. Da die erwirtschafteten Jahresüberschüsse jedoch zur Finan­zierung der Management-Fee nicht aus­reichen, wird ein Bilanzgewinn durch die Auflösung von eigens dafür gebildeten Kapitalrücklagen ausgewiesen.
  • eine als gewinnabhängig bezeichnete Jahresvergütung. Der für die Zahlung der Vergütung bereitzustellende Bilanzgewinn wird aus einer Gewinnrücklage gebil­det, welche aus Verwaltungskostenvorauszahlungen der Kommanditisten gespeist wurde. Die Verwaltungskosten stellen Werbungskosten der Kommanditisten dar.
  • eine einmalige Gebühr ("Konzeptions-Fee"). Die Fonds-KG hat die Zahlung in der Ergebnis­ermittlung nicht als Auf­wand verbucht. Die Gebühr wird neben dem Agio in dem Beteiligungsangebot zur Fonds-KG als Kosten für die Investoren aus­gewiesen. Gebühr/Konzeptions-Fee sowie Aufwendungen und Kosten der Fonds-KG werden auf die zum letzten Zeichnungsschluss vorhandenen Gesellschafter umgelegt.

Die Vergütungen sind jeweils Sonderentgelt; die GmbH führt die Leistungen an die KG jeweils im Rahmen eines Leistungs­austauschs aus.

 
Praxis-Beispiel

Vorabvergütung auch im Verlustfall

Der Gesellschafter einer OHG erhält neben seinem nach der Anzahl der Gesell­schafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Gewinnanteil für die Führung der Geschäfte und die Vertretung d...

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