Ein Gesellschafter kann an "seine" Gesellschaft Leistungen erbringen, die auf einem gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnis beruhen, sog. nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge. Hierbei handelt es sich um Leistungen, die durch die Beteiligung am Gewinn oder Verlust der Gesellschaft abgegolten sind. Dagegen sind Leistungen des Gesellschafters gegen ein Sonderentgelt auf einen Leistungsaustausch gerichtet und damit steuerbare und steuerpflichtige Leistungen des Gesellschafters an die Gesellschaft.

Die Abgrenzung der nicht steuerbaren Gesellschafterbeiträge einerseits von den steuerbaren und steuerpflichtigen Leistungen im Leistungsaustausch andererseits ist in der Praxis mitunter nicht eindeutig und bedarf dann einer eingehenden Prüfung. Maßgeblich für die Abgrenzung ist zunächst der Gesellschaftsvertrag oder Geschäftsführungsvertrag (Anstellungsvertrag, Arbeitsvertrag). Entscheidend ist aber nicht der Vertrag allein, sondern vielmehr die tatsächliche Durchführung der vertraglichen Bestimmungen.[1] Dagegen kommt es nicht darauf an, wie eine möglicherweise als Sonderentgelt zu beurteilende Gegenleistung bezeichnet wird, z. B. als Gewinnvorab, als Vorabgewinn, als Vorwegvergütung, als Aufwendungsersatz, als Umsatzbeteiligung, als Kostenerstattung oder ähnliche Bezeichnung.[2]

Relativ unproblematisch ist die Beurteilung als nicht steuerbarer Gesellschafterbeitrag, wenn alle Gesellschafter einer Personengesellschaft deren Geschäfte führen bzw. die Gesellschaft vertreten und diese Leistungen mit dem Anteil am Gewinn oder Verlust nach Köpfen oder Kapitalanteilen abgegolten sind. Als nicht steuerbare Gesellschafterbeiträge beurteilt die Verwaltung aber auch Fälle, in denen nicht alle Gesellschafter Geschäftsführung bzw. Gesellschaftsvertretung übernehmen und die aktiven Gesellschafter mit einem höheren Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) oder nur am Gewinn abgegolten werden.[3]

 
Praxis-Beispiel

Nichtsteuerbare Gesellschafterbeiträge

Die Führung der Geschäfte und die Vertretung der aus den Gesellschaftern A, B und C bestehenden OHG obliegen nach den gesellschaftsrechtlichen Vereinbarungen aus­schließlich dem C.

  • Die Leistung des C ist mit seinem nach der Anzahl der beteiligten Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz bemessenen Anteil am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG abgegolten; A, B und C sind zu gleichen Teilen daran beteiligt.
  • C ist mit 40 %, A und B mit jeweils 30 % am Ergebnis (Gewinn und Verlust) der OHG beteiligt.
  • C erhält im Gewinnfall 25 % des Gewinns vorab, im Übrigen wird der Gewinn nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz verteilt; ein Verlust wird ausschließlich nach der Anzahl der Gesellschafter und ihrem Kapitaleinsatz verteilt.

Die ergebnisabhängigen Gewinn- bzw. Verlustanteile des C sind kein Sonderentgelt; C führt seine Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen nicht im Rahmen eines Leistungsaustauschs aus, sondern erbringt jeweils nichtsteuerbare Gesellschafterbeiträge.

 
Praxis-Beispiel

Atypische stille Beteiligung

Eine Beratungsgesellschaft betreibt verschiedene Beratungsstellen, an denen ortsansässige Berater jeweils atypisch still beteiligt sind. Diese sind neben ihrer Kapitalbeteiligung zur Erbringung ihrer Arbeitskraft als Einlage verpflichtet. Sie erhalten für ihre Tätigkeit einen Vorabgewinn. Die auf den Vorabgewinn getätigten Entnahmen werden in der Handelsbilanz nicht als Aufwand behandelt. Die Zuweisung des Vorabgewinns und die Verteilung des verbleibenden Gewinns erfolgen im Rahmen der Gewinnverteilung.

Der Vorabgewinn ist kein Sonderentgelt; die Gesellschafter führen ihre Tätigkeiten im Rahmen eines gesellschaftsrechtlichen Beitragsverhältnisses (nichtsteuerbarer Gesellschafterbeitrag) aus.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge