Nach der BFH-Rechtsprechung und auch der Verwaltungsauffassung können Gesellschafter ihre Verhältnisse so gestalten, dass sie zu einer möglichst geringen steuerlichen Belastung führen.[1] Die Gesellschaft und ihre Gesellschafter haben es in der Hand, durch entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen ihr Verhältnis so zu regeln, dass das gewünschte Ergebnis zustande kommt. Allerdings genügen hierfür entsprechende Formulierungen im Gesellschaftsvertrag oder in anderen Vereinbarungen, z. B. Geschäftsführungsvertrag, Anstellungsvertrag, alleine nicht.

Von entscheidender Bedeutung für die umsatzsteuerrechtliche Beurteilung ist die – den zivilrechtlichen Vereinbarungen entsprechende oder diesen Vereinbarungen nicht entsprechende – tatsächliche Handhabung. Hier ist in der Steuerberatung nicht allein die Gestaltungsberatung angezeigt, sondern auch die Kontrolle, ob die zivilrechtlichen Vereinbarungen in der Praxis tatsächlich durchgeführt werden.

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