Personen- und Kapitalgesellschaften, die insbesondere wegen der Ausführung steuerfreier Umsätze i. S. d. § 4 Nr. 8 ff. UStG vom Vorsteuerabzug nach § 15 Abs. 2 und 3 UStG insgesamt oder nach § 15 Abs. 4 UStG teilweise ausgeschlossen sind, werden durch die ihnen von ihren Gesellschaftern für deren Geschäftsführungs- und Vertretungsleistungen in Rechnung gestellten – zusätzlichen – Umsatzsteuerbeträge wirtschaftlich belastet.

Dies gilt z. B. für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsunternehmen, Bauträger, Versicherungsgesellschaften, Wohnungsvermietungsunternehmen, Krankenhäuser, Sanatorien, Altenheime und sonstige Unternehmen im Gesundheitswesen, die als Gesellschaften betrieben werden. Ganz oder teilweise vom Vorsteuerabzug ausgeschlossene Gesellschaften werden deshalb kein Interesse daran haben, dass ihre Gesellschafter ihnen Umsatzsteuer in Rechnung stellen (müssen), die sie nicht oder nicht in voller Höhe als Vorsteuer abziehen können und die deshalb ihre Kosten erhöht.

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