BMF, 23.7.1986, IV A 2 - S 7100 - 76/86

Inhaltsverzeichnis

A. Vorbemerkung

B. Umsätze an den Besteller

C. Lieferung durch den Besteller an den Grundstückseigentümer

I.

Voraussetzungen für die Lieferung im einzelnen

  1. Verschaffung der Verfügungsmacht
  2. Gesetzlicher Eigentumsübergang
  3. Scheinbestandteile
  4. Wirtschaftliches Eigentum
II.

Zeitpunkt der Lieferung

  1. Sofortige Weiterlieferung
  2. Weiterlieferung nach Ablauf des Miet- oder Pachtvertrages
  3. Anzahlungen für eine spätere Weiterlieferung
III. Teile eines Bauwerks

D. Bauen auf Grundstücken von Gesellschaftern und Gesellschaften

E. Bauen auf Grundstücken von Ehegatten

I. Allgemeines
II. Weiterlieferung bei Entgeltszahlung des Eigentümers
III. Keine steuerbare Weiterlieferung, wenn Eigentümer keine Zahlung leistet

F. Steuerfreiheit

I. Keine Steuerfreiheit bei sofortiger Weiterlieferung
II. Steuerbefreiung der Weiterlieferung nach Ablauf der Miet- oder Pachtzeit

G. Vorsteuerabzug

I.

Vorsteuerabzug beim Besteller

  1. Allgemeines
  2. Vorsteuerabzug bei der Weiterlieferung von Teilen eines Bauwerks
II. Vorsteuerabzug des Grundstückseigentümers
III. Spätere Überführung in den Unternehmensbereich

H. Beispiele

  1. Übergang des zivilrechtlichen Eigentums und sofortige Verschaffung der Verfügungsmacht
  2. Verbindung zu einem vorübergehenden Zweck (Scheinbestandteile)
  3. Auseinanderfallen von zivilrechtlichem und wirtschaftlichem Eigentum
  4. Übergang des zivilrechtlichen einschließlich des wirtschaftlichen Eigentums und spätere Verschaffung der Verfügungsmacht
  5. Übergang des zivilrechtlichen Eigentums und spätere nicht steuerbare Lieferung
  6. Übergang des zivilrechtlichen Eigentums und spätere Weiterlieferung
  7. Übergang des zivilrechtlichen Eigentums und sofortige Weiterlieferung eines Gebäudeteils
  8. Bebauung eines Gesellschafter-Grundstücks durch die Gesellschaft
  9. Frage der Weiterlieferung des Bauwerks an den Ehegatten-Grundstückseigentümer bei Baukostenübernahme
  10. Frage der Weiterlieferung eines Bauwerkteils an den Ehegatten-Grundstückseigentümer im Rahmen des Unternehmens oder im nichtunternehmerischen Bereich
  11. Nichtsteuerbare Weiterlieferung eines Teils des errichteten Bauwerks an den Ehegatten-Grundstückseigentümer

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten. Finanzbehörden der Länder gilt beim Bauen auf fremdem Boden folgendes:

A. Vorbemerkung

Bauen auf fremdem Boden liegt vor, wenn der Besteller einer Baumaßnahme auf dem nicht in seinem oder nicht in seinem alleinigen Eigentum stehenden Grundstück ein Bauwerk errichtet. Unter Bauwerk sind Gebäude, Gebäudeteile und Baumaßnahmen wie Um-, Aus- oder Einbauten an einem bestehenden Gebäude zu verstehen. Voraussetzung ist, daß der Besteller nicht Vermittler im umsatzsteuerlichen Sinne ist. Für die Frage des Leistungsaustausches, der Steuerbefreiung und des Vorsteuerabzugs ist zu prüfen, ob eine Leistung des bauausführenden Unternehmers an den Besteller, gegebenenfalls eine weitere Leistung des Bestellers an den Grundstückseigentümer oder eine unmittelbare Leistung des bauausführenden Unternehmers an den Grundstückseigentümer vorliegt.

B. Umsätze an den Besteller

Wird auf einem Grundstück ein Bauwerk errichtet, so ist Leistungsempfänger einer Werklieferung (§ 3 Abs. 4 UStG) derjenige, dem die Verfügungsmacht daran verschafft worden ist. Dabei kommt es nicht darauf an, wer bürgerlich-rechtlicher oder wirtschaftlicher Eigentümer des Grundstücks ist. Eine Lieferung an den Grundstückseigentümer liegt nicht schon deshalb vor, weil er das Eigentum am Gebäude oder an dem sonstigen Gegenstand der Werklieferung kraft der zivilrechtlichen Vorschriften (§§ 946, 94 BGB) erlangt hat (BFH-Urteil vom 6.12.1979, BStBl 1980 II S. 279). Leistungsempfänger im Sinne von § 3 Abs. 1 UStG ist vielmehr der Besteller, der die den Leistungen zugrundeliegenden Aufträge im eigenen Namen erteilt hat und auch zivilrechtlich Vertragspartner geworden ist (BFH-Beschluss vom 13.9.1984, BStBl 1985 II S. 21). Ein Anhaltspunkt hierfür kann sein, dass die Rechnung auf ihn ausgestellt ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Besteller Miteigentümer am Grundstück ist. Der Besteller erlangt die Verfügungsmacht mit der Übergabe des fertiggestellten Bauwerks (vgl. BFH-Urteil vom 26.2.1976, BStBl 1976 II S. 309).

C. Lieferung durch den Besteller an den Grundstückseigentümer

Ist dem Besteller die Verfügungsmacht an dem auf fremdem Boden errichteten Bauwerk verschafft worden, so ist zu prüfen, ob und gegebenenfalls wann er es an den Grundstückseigentümer (oder an die Gemeinschaft der Eigentümer) weiterliefert und ob die Weiterlieferung unter das Grunderwerbsteuergesetz fällt.

I. Voraussetzungen für die Lieferung im einzelnen

  1. Verschaffung der Verfügungsmacht

    Voraussetzung für eine Lieferung ist, dass der Besteller der Baumaßnahme dem Grundstückseigentümer die Verfügungsmacht daran verschafft (§ 3 Abs. 1 UStG). Hierzu ist erforderlich, daß nach dem Willen der Beteiligten der Besteller die Verfügungsmacht verliert und er zugleich dem Grundstückseigentümer Substanz, Wert und Ertrag des Bauwerks zuwe...

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