OFD Hannover, 6.1.2005, S 7200 - 333 - StO 171

Spediteure haben für die Benutzung von Autobahnen eine Maut-Gebühr zu entrichten. Die Gebühr ist nicht mit Umsatzsteuer belastet; ein Vorsteuerabzug für die Spediteure ergibt sich insoweit nicht.

Die Spediteure wälzen die Maut-Gebühr auf ihre Kunden ab und erhöhen dadurch das Entgelt für ihre Beförderungsleistung. Folglich unterliegt der insgesamt berechnete Betrag der Umsatzbesteuerung. Ein durchlaufender Posten ist nicht gegeben. Denn Schuldner der Maut-Gebühr sind die Spediteure; sie haben nicht lediglich die Funktion einer in den Zahlungsverkehr eingeschalteten Mittelsperson (§ 10 Abs. 1 Satz 5 UStG, Abschnitt 152 Abs. 1 UStR). Der Umstand, dass die Spediteure die Maut-Gebühr in ihren Rechnungen gesondert aufführen, führt zu keinem anderen Ergebnis. Sie legen damit ihren Kunden lediglich rechnerisch dar, wie sich der Preis für die Beförderungsleistung zusammensetzt.

Besprechung zu dieser Verwaltungsanweisung

 

Normenkette

UStG § 10 Abs. 1 Satz 5

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