(1) §1 gilt zugunsten eines Mitglieds der Mission oder der berufskonsularischen Vertretung, das weder Angehöriger der Bundesrepublik Deutschland noch in ihr ständig ansässig ist, auch wenn die Gegenstände oder die sonstigen Leistungen für seinen persönlichen Gebrauch bestimmt sind.

 

(2) 1Die Erstattungen dürfen für das Kalenderjahr den Gesamtbetrag von 1200 Euro nicht übersteigen. 2Der Erwerb eines Kraftfahrzeuges ist hierbei nicht zu berücksichtigen.

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