Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2021 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2021 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2021 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.

Die Jahressteuererklärung für 2021 ist geprägt durch zwei wesentliche Veränderungen. Zum einen sind zu Beginn des Kalenderjahrs 2021 noch die Nachwirkungen der temporären Steuersatzabsenkung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020 zu berücksichtigen. Besteuert der Unternehmer seine Umsätze nach vereinnahmten Entgelten (Ist-Besteuerung) sind die Umsätze auch bei Zahlungszufluss in 2021 noch mit den abgesenkten Steuersätzen zu erfassen. Aber auch Unternehmer, die ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Besteuerung) erfassen, müssen in 2021 noch die Auswirkungen der Steuersatzabsenkung in 2020 berücksichtigen, wenn es z. B. um die Änderung einer Bemessungsgrundlage geht oder Anpassungen im Zusammenhang mit erhaltenen Anzahlungen vorzunehmen sind. Obwohl zur Zeit der Erstellung des Vordrucks der Umsatzsteuererklärung 2021 diese Problematik bekannt war, sind keine speziellen Erfassungsfelder für 16 % oder 5 % steuerbelastete Umsätze vorhanden. Zum anderen war die Umsatzsteuer 2021 geprägt durch die zum 1.7.2021 umgesetzten Änderungen durch das Digitalpaket der EU. Hier haben sich aufgrund dieser umfassenden Änderung bei der Besteuerung der EU-grenzüberschreitenden Lieferungen im B2C-Bereich auch Veränderungen in der Umsatzsteuererklärung ergeben.

Die Jahressteuererklärung 2021 ist von der Struktur her entsprechend der Vorjahreserklärung aufgebaut. Veränderungen haben sich aufgrund der Umsetzung des Digitalpakets, der zum 1.1.2021 eingeführten Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger bei bestimmten Telekommunikationsdienstleistungen (Reverse-Charge-Verfahren) sowie der erstmals in den Voranmeldungen separat abgefragten Änderungen bei der Umsatzsteuer und der Vorsteuer bei Uneinbringlichkeit einer Forderung ergeben.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2021 ist § 18 Abs. 3 UStG. Allerdings sind für die die Umsatzsteuer betreffenden Fragen bei der Erstellung der Jahreserklärung 2021 alle Vorgaben des UStG anzuwenden, gleiches gilt für die Anweisungen der Finanzverwaltung (UStAE). Die nationalen gesetzlichen Vorgaben des UStG, der UStDV wie auch die unionsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL, MwStSystRL-DVO) beziehen sich auf den Rechtsstand 2021; soweit für die Zukunft Veränderungen zu erwarten sind, wird darauf hingewiesen.

1 Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung

1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2021[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist weiterhin wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs[4] hat nach der derzeit gelten nationalen Auffassung auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind danach Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren.[5] Die Finanzverwaltung[6] hatte diese Grundsätze allgemein seit 2014 angewendet. Die Frist soll auch in den Fällen gelten, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt wurde.

Allerdings war es aufgrund einer Entscheidung des EuGH fraglich, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH[7] hatte in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Der BFH hatte aufgrund dieser Rechtsentwicklung selbst Zweifel an der bisherigen nationalen Umsetzung und deshalb den EuGH in 2 Verfahren angerufen.[8]

Der EuGH[9] hat in seinen Entsc...

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