Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2020 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2020 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2020 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.

Die Jahressteuererklärung für 2020 ist natürlich geprägt durch die temporäre Steuersatzabsenkung in der Zeit vom 1.7. – 31.12.2020. Da die Vordrucke von der Finanzverwaltung schon im Herbst 2019 veröffentlicht wurden, sind für die Steuersätze von 16 % und 5 % keine besonderen Erfassungsfelder vorhanden. Die Umsätze des zweiten Halbjahrs 2020 sind deshalb jeweils in einer Sammelposition zu erfassen.

Die Jahressteuererklärung 2020 ist von der Struktur her entsprechend der Vorjahreserklärung aufgebaut. Aufgrund der gesetzlichen Änderungen bei Einschaltung eines Fiskalvertreters ist eine neue Anlage FV mit aufgenommen worden. Eine kleine inhaltliche Veränderung hat sich im Zusammenhang mit dem Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerverfahren) ergeben, da jetzt auch die Übertragung von Gas- und Elektrizitätszertifikaten unter die Regelung des § 13b UStG fällt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2020 ist § 18 Abs. 3 UStG. Allerdings sind für die die Umsatzsteuer betreffenden Fragen bei der Erstellung der Jahreserklärung 2020 alle Vorgaben des UStG anzuwenden, gleiches gilt für die Anweisungen der Finanzverwaltung (UStAE). Die nationalen gesetzlichen Vorgaben des UStG, der UStDV wie auch die unionsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL, MwStSystRL-DVO) beziehen sich auf den Rechtsstand 2020; soweit für die Zukunft Veränderungen zu erwarten sind, wird darauf hingewiesen.

1 Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung

1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2020[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen seit 2018 regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs[4] hat nach der derzeitigen Rechtslage auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (jetzt der 31.7. des Folgejahrs).[5] Die Finanzverwaltung[6] wendet diese Grundsätze allgemein seit 2014 an. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt worden ist.

Allerdings ist es aufgrund einer neuen Entscheidung fraglich, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH[7] hat in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Der BFH hat aufgrund dieser Rechtsentwicklung selbst Zweifel an der bisherigen nationalen Umsetzung und deshalb den EuGH in 2 Verfahren angerufen.[8]

Zumindest bis zur Veröffentlichung dieser Entscheidungen sollte aber die Zuordnungsfrist beachtet werden; soweit in der Vergangenheit die Zuordnung nicht fristgerecht erfolgt sein sollte, müssen Verfahren in jedem Fall offen gehalten werden.

Hat der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der unternehmerischen Betätigung eine Steuererklärung für den kürzeren Zeitraum abzugeben. Da die Steuererklärung regelmäßig elektronisch zu übermitteln ist, stellt die Finanzverwaltung seit 2017 schon im Voraus die notwendigen Formulare und Programme zur Verfügung.[9]

Für den Veranlagungszeitraum 2020 hat die Finanzverwaltung[10] schon im Dezember 2019 die aktuelle Fassung der Erklärungsvordrucke vorgestellt.

 
Wichtig

Besteuerungszeitraum ist immer das Kalenderjahr

Besteuerungszeitraum bei der Umsatzsteuer ist grundsätzli...

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