Zusammenfassung

 
Überblick

Der Beitrag zur Umsatzsteuerjahreserklärung 2019 erläutert die einzelnen Angaben des Vordrucks USt 2 A zur Abgabe der Jahressteuererklärung 2019 sowie die Anlage anhand des chronologischen Ablaufs des Vordrucks. Der zur Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2019 verpflichtete Unternehmer kann sich damit einen kompakten Überblick über die notwendigen Angaben und die sich dahinter verbergenden Probleme verschaffen. Soweit sich aus der aktuellen Gesetzgebung, der Rechtsprechung oder den Verwaltungsanweisungen Besonderheiten für 2019 ergeben, wird jeweils bei den entsprechenden Positionen darauf hingewiesen.

Die Vordrucke für die Jahressteuererklärung 2019 waren von der Finanzverwaltung schon im Herbst 2018 veröffentlicht worden, sodass auch bei unterjähriger Einstellung der unternehmerischen Betätigung die elektronische Abgabe der Jahressteuererklärung möglich war. Die Finanzverwaltung ist seit dem Veranlagungszeitraum 2016 dazu übergegangen, die Vordrucke für die Umsatzsteuerjahreserklärung jeweils schon vorab bereitzustellen.

Die Jahressteuererklärung 2019 ist von der Struktur her entsprechend der Vorjahreserklärung aufgebaut. Inhaltliche Veränderungen haben sich im Zusammenhang mit der Deklaration der Telekommunikationsdienstleistungen und auf elektronischem Weg erbrachten Dienstleistungen sowie der dem Reverse-Charge-Verfahren (Steuerschuldnerverfahren) unterliegenden Umsätzen ergeben. Die früher (bis 2017) in der Anlage UR anzugebenden Informationen sind wie auch schon in der Jahressteuererklärung 2018 in den Hauptvordruck (USt 2 A) integriert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Grundlage für die Abgabe der Umsatzsteuererklärung 2019 ist § 18 Abs. 3 UStG. Allerdings sind für die die Umsatzsteuer betreffenden Fragen bei der Erstellung der Jahreserklärung 2019 alle Vorgaben des UStG anzuwenden, gleiches gilt für die Anweisungen der Finanzverwaltung (UStAE). Die nationalen gesetzlichen Vorgaben des UStG, der UStDV wie auch die unionsrechtlichen Vorgaben (MwStSystRL, MwStSystRL-DVO) beziehen sich auf den Rechtsstand 2019; soweit für die Zukunft Veränderungen zu erwarten sind, wird darauf hingewiesen.

1 Verpflichtung zur Abgabe der Jahressteuererklärung

1.1 Frist und Form der Übermittlung

Der Unternehmer hat – unabhängig von der Abgabe der Umsatzsteuer-Voranmeldungen – nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung eine Jahressteuererklärung zu übermitteln.[1] Die Abgabefrist für die Steuererklärung endet regelmäßig gem. § 149 Abs. 2 AO 7 Monate nach Ablauf des Besteuerungszeitraums (31.7. des Folgejahrs für die Veranlagung 2019[2]). Soweit Angehörige steuerberatender Berufe die Erklärungen erstellen, verlängert sich diese Frist für die Veranlagungen ab 2018 regelmäßig bis Ende Februar des übernächsten Jahres.[3]

 
Wichtig

Abgabefrist wichtig für Zuordnung von bezogenen Leistungen

Die Abgabefrist bis zum 31.7. des Folgejahrs[4] hat auch einen Einfluss auf die Möglichkeiten des Unternehmers, bezogene Leistungen, die er sowohl für unternehmerische als auch für private Zwecke verwenden möchte, seinem Unternehmen ganz oder nur teilweise zuzuordnen. Grundsätzlich sind Wahlrechte zur Zuordnung von Leistungen zum Unternehmen nur bis zum Ende der gesetzlichen Abgabefrist für die Jahressteuererklärung auszuüben oder zu korrigieren (jetzt der 31.7. des Folgejahrs).[5] Die Finanzverwaltung[6] wendet diese Grundsätze allgemein seit 2014 an. Die Frist gilt auch in den Fällen, in denen dem Steuerpflichtigen oder seinem Beauftragten eine Fristverlängerung (individuell oder allgemein) gewährt worden ist.

Allerdings kann es aufgrund einer neuen Entscheidung fraglich sein, ob diese vom BFH ohne unionsrechtliche Grundlage aufgestellte Zuordnungsfrist mit den unionsrechtlichen Grundsätzen vereinbar ist. Der EuGH[7] hat in einer polnischen Entscheidung, nach der eine juristische Person des öffentlichen Rechts für ein sowohl unternehmerisch als auch nichtwirtschaftlich genutztes Grundstück keine Zuordnungsentscheidung getroffen hatte, später eine Vorsteuerberichtigung entsprechend § 15a UStG zugelassen. Derzeit sind zur Frage der Zuordnungsdokumentation Revisionsverfahren beim BFH anhängig.[8]

Hat der Unternehmer in einem Kalenderjahr seine unternehmerische Betätigung beendet, ist er verpflichtet, innerhalb eines Zeitraums von einem Monat nach Beendigung der unternehmerischen Betätigung eine Steuererklärung für den kürzeren Zeitraum abzugeben. Da die Steuererklärung regelmäßig elektronisch zu übermitteln ist, stellt die Finanzverwaltung seit 2017 schon im Voraus die notwendigen Formulare und Programme zur Verfügung.[9]

Für den Veranlagungszeitraum 2019 hat die Finanzverwaltung[10] schon im Dezember 2018 die aktuelle Fassung der Erklärungsvordrucke vorgestellt.

 
Wichtig

Besteuerungszeitraum ist immer das Kalenderjahr

Besteuerungszeitraum bei der Umsatzsteuer ist grundsätzlich das Kalenderjahr, auch wenn der Unternehmer ertragsteuerlich ein abweichendes Wirtschaftsjahr hat.

Die Jahressteuererklärung ist zwingend elektronisch an das Finanzamt zu übertragen – dabei ist die Steuererklärung nach amtlich vorge...

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