Im Teil J der Jahressteuererklärung sind die abziehbaren Vorsteuerbeträge einzutragen. Der Teil der Vorsteuerbeträge kann in zwei Bereiche unterteilt werden: Zum einen die in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1– 5 UStG enthaltenen gesetzlichen Vorsteuerabzugsgründe, zum anderen Sonderformen des Vorsteuerabzugs.

1. In Zeile 122 ist die Hauptanspruchsgrundlage für den Vorsteuerabzug einzutragen: Der Unternehmer hat eine Leistung von einem Dritten erhalten, für die der Dritte die USt schuldet.[1] Voraussetzung ist, dass die Leistung (Lieferung oder sonstige Leistung) schon ausgeführt wurde und dem Leistungsempfänger eine den §§ 14 und 14a UStG entsprechende Rechnung vorliegt. Handelt es sich um eine Anzahlung (Vorauszahlung) vor Ausführung der eigentlichen Leistung, muss dem Leistungsempfänger eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegen und die Zahlung muss geleistet worden sein, um einen Vorsteuerabzugsanspruch geltend machen zu können.
 
Wichtig

Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs

Liegen die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vor, kann der Vorsteuerabzug nur in diesem Besteuerungszeitraum geltend gemacht werden.[2] Dies gilt auch bei einem Unternehmer, der ertragsteuerrechtlich seinen Gewinn im Rahmen einer Überschussrechnung ermittelt. Ist die Leistung ausgeführt worden, ist der Vorsteuerabzugsanspruch nicht von der Zahlung des Leistungsempfängers abhängig.

 
Praxis-Tipp

Eingangsrechnungen zeitnah prüfen

Eines der Hauptprobleme bei Betriebsprüfungen im Bereich der Umsatzsteuer sind die "ordnungsgemäßen Rechnungen". Im Massengeschäft wird der Prüfung der Rechnungsvoraussetzungen nicht immer die notwendige Sorgfalt zugewendet. Es sollte aber immer gleich bei Leistungsbezug geprüft werden, ob alle gesetzlichen Voraussetzungen der Rechnung vorhanden sind. Zwar hat der EuGH und nachfolgend der BFH etwas zur Entschärfung dieser Problematik beigetragen. Eine nicht ordnungsgemäße Rechnung wird aber heute auch immer noch eines der Hauptprobleme für die Versagung des ansonsten möglichen Vorsteuerabzugs sein. Zu beachten ist, dass der EuGH[3] zur Frage der Anschrift des leistenden Unternehmers festgestellt hat, dass nicht eine Anschrift anzugeben ist, unter der der leistende Unternehmer seine wirtschaftlichen Aktivitäten entfaltet. Ausreichend für eine ordnungsgemäße Rechnung ist eine Angabe einer Anschrift, unter der der leistende Unternehmer postalisch erreichbar ist (sog. "Briefkastenanschrift"). Weiterhin hat der BFH[4] festgestellt, dass auf die Angabe des Leistungszeitpunkts (für eine Lieferung) dann verzichtet werden kann, wenn nach den Verhältnissen des jeweiligen Einzelfalls davon auszugehen ist, dass die Leistung in dem Monat der Rechnungsausstellung bewirkt wurde. Sollte aus einer nicht ordnungsgemäßen Rechnung der Vorsteuerabzug vorgenommen worden sein, ist darüber hinaus zu beachten, dass der EuGH[5] entschieden hat, dass fehlende Bestandteile einer Rechnung zumindest dann nachträglich geändert bzw. ergänzt werden können, wenn sie nicht zu den wesentlichen Bestandteilen der Rechnung gehören. Dazu muss eine berichtigungsfähige Rechnung vorliegen, die die wesentlichen Kernelemente der Rechnung soweit zutreffend enthält, dass sie nicht als fehlende Bestandteile angesehen werden können.[6]

Eine rückwirkende Rechnungsergänzung ist bis zur letzten mündlichen Verhandlung im FG-Prozess möglich. Dennoch sollte gleich von Beginn an darauf geachtet werden, dass die Rechnung ordnungsgemäß ist, da es mit Aufwand und Ärger verbunden ist, Rechnungen später korrigieren zu lassen. Teilweise ist dies auch nicht möglich, wenn der leistende Unternehmer nicht mehr existent oder zu einer Berichtigung bereit ist.

Umstritten ist derzeit die zutreffende Leistungsbeschreibung bei der Lieferung von Waren im Niedrigpreissegment. Fraglich ist dabei insbesondere, ob die handelsübliche Bezeichnung angegeben werden muss oder ob die Angabe der Warengattung ausreicht. Diesbezüglich sind verschiedene Revisionsverfahren beim BFH[7] anhängig.

2. In Zeile 123 sind die Vorsteuerbeträge aus innergemeinschaftlichen Erwerben[8] anzugeben. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer den bezogenen Gegenstand für sein Unternehmen bezieht. Da dies regelmäßig[9] auch Voraussetzung für den innergemeinschaftlichen Erwerb ist, wird dies der Fall sein. Bei einem innergemeinschaftlichen Erwerb kommt es auf das Vorliegen einer ordnungsgemäßen Rechnung des leistenden Unternehmers nicht an.
3. Hat der Unternehmer einen Gegenstand für sein Unternehmen eingeführt und ist die EUSt dafür entstanden, ist die EUSt in Zeile 124 zu erfassen, soweit der Unternehmer dafür zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.[10] Nach der Rechtsprechung des EuGH[11] und der gesetzlichen Änderung in 2013 kommt es nur darauf an, dass EUSt entstanden ist.
4. Hat der Unternehmer einen Gegenstand der Anlage 1 zum UStG aus einem Steuerlager[12] ausgelagert, ist er Steuerschuldner.[13] Die bei der Auslagerung entstehende USt, die der Auslagerer als Vorsteuer[14] abziehen kann, ist in Zeile 125 einzutragen.
5. Ist eine Leistung an...

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