Bei einer grenzüberschreitenden Personenbeförderung im Luftverkehr würde eigentlich der Inlandsanteil als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der Besteuerung unterliegen. Nach § 26 Abs. 3 UStG kann aber auf die Erhebung der Umsatzsteuer verzichtet werden. Diese unter die Nichterhebung fallenden Umsätze sind in Zeile 118 zu erklären.

 
Wichtig

Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden

Unternehmer, die die Genehmigung zur Nichterhebung der Umsatzsteuer haben – dies sind im Regelfall alle im grenzüberschreitenden Luftverkehr tätigen Luftfahrtgesellschaften – dürfen in Rechnungen oder Flugtickets keine USt (anteilig) ausweisen.

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