Führt der Unternehmer Leistungen aus, deren Ort nicht im Inland ist, ist der Umsatz nicht steuerbar und eigentlich gegenüber der deutschen Finanzverwaltung aus umsatzsteuerrechtlichen Gründen nicht meldepflichtig. Aus Gründen der Verprobung (z. B. stehen die Vorsteuerabzugsbeträge in einem sinnvollen Verhältnis zu den Ausgangsleistungen), sind auch im Inland nicht steuerbare Umsätze anzumelden.

1. In Zeile 114 sind nicht steuerbare Geschäftsveräußerungen anzugeben. Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung muss nicht zwingend das Ende der Unternehmereigenschaft des Veräußerers nach sich ziehen. Nicht steuerbar nach § 1 Abs. 1a UStG können auch Teilbetriebe (z. B. auch einzelne Immobilien oder Teile von Immobilien oder abgrenzbare Teile eines einheitlichen Unternehmens) übertragen werden.
2. In Zeile 115 sind die sonstigen Leistungen gegenüber einem in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Unternehmer aufzunehmen, wenn sich der Ort der sonstigen Leistung nach § 3a Abs. 2 UStG richtet und die Leistung deshalb in dem anderen Mitgliedstaat steuerbar ist. Für diese Leistungen muss der Leistungsempfänger mit seiner (zutreffenden) USt-IdNr. auftreten; diese Leistung ist von dem leistenden Unternehmer in der Zusammenfassenden Meldung gesondert zu kennzeichnen (Kennzeichen "1" oder zutreffendes Ankreuzen im Online-Formular).
3. Alle übrigen Lieferungen und sonstigen Leistungen, deren Ort sich nicht im Inland befindet, sind in Zeile 116 mit aufzunehmen. Dies sind insbesondere sonstige Leistungen an Unternehmer im Drittlandsgebiet sowie im Ausland ausgeführte Werklieferungen.
 
Wichtig

Abgrenzung der unter § 3a Abs. 2 UStG fallenden Umsätze

In Zeile 115 sind nur die im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführten Umsätze aufzunehmen, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG richtet (nur diese werden in der Zusammenfassenden Meldung erfasst). Sonstige Leistungen, deren Ort sich nach anderen Rechtsvorschriften im übrigen Gemeinschaftsgebiet befindet (z. B. Leistungen im Zusammenhang mit einem Grundstück[1]) sind auch dann in Zeile 116 aufzunehmen, wenn der Leistungsempfänger mit einer zutreffenden USt-IdNr. auftritt – diese Leistungen sind nicht in der Zusammenfassenden Meldung zu erklären.

4. Leistungen, die ein Unternehmer im Ausland ausführt, schließen für im Inland bezogene Vorleistungen den Vorsteuerabzug dann aus, wenn diese im Ausland ausgeführten Umsätze im Inland steuerfrei wären.[2] Diese nicht steuerbaren Umsätze, die bei einem Leistungsort im Inland steuerfrei wären und auch nicht unter die Ausnahme vom Vorsteuerabzugsverbot nach § 15 Abs. 3 UStG fallen, sind in Zeile 117 zu erklären.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge