Liefert ein Unternehmer Gegenstände an nicht mit einer USt-IdNr. auftretende Abnehmer (Nichtunternehmer oder besondere Unternehmer, die die Erwerbsschwelle nicht überschreiten), verlagert sich der Ort der Lieferung unter den weiteren Voraussetzungen des § 3c UStG in den Bestimmungsstaat (Mitgliedstaat, in dem die Beförderung oder Versendung des Gegenstands endet). Der liefernde Unternehmer muss sich dann in diesem anderen Mitgliedstaat für diese Lieferungen umsatzsteuerrechtlich erfassen lassen.

 
Wichtig

Überschreiten der Lieferschwelle als Voraussetzung für § 3c UStG

Die Verlagerung des Orts der Lieferung ist davon abhängig, dass der leistende Unternehmer den Gegenstand befördert oder versendet. Außerdem muss der Unternehmer die Lieferschwelle des Bestimmungslands übersteigen.[2] Überschreitet er die Lieferschwelle nicht, kann er auf die Anwendung dieser Ausnahmeregelung verzichten.[3]

  1. In Zeile 109 sind die Umsätze an die Abnehmergruppen des § 3c Abs. 2 UStG zu erfassen, bei denen sich der Ort der Lieferung nicht in den anderen Mitgliedstaat verlagert, weil der leistende Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat nicht überschritten hat (und auch nicht auf die Anwendung der Regelung verzichtet hat). Die Lieferung ist dann in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig und auch in den allgemeinen Umsätzen (Zeile 38 oder 41) mit enthalten. Die Angabe dient lediglich der nachrichtlichen Information der Finanzverwaltung.
  2. Hat der Unternehmer die Lieferschwelle in dem anderen Mitgliedstaat überschritten, ist der Umsatz in diesem Land als steuerbarer und steuerpflichtiger Umsatz der dortigen Umsatzsteuer zu unterwerfen. Der Umsatz ist in Deutschland nicht steuerbar. Dieser in Deutschland nicht steuerbare Umsatz ist in der Zeile 110 einzutragen.
 
Wichtig

Versandhandelsregelung wird mittelfristig verändert

Unionsrechtlich ist beschlossen, die Versandhandelsregelung ab 2021 mit der Mini-One-Stop-Shop-Regelung, die für die elektronisch ausgeführten Dienstleistungen gilt, zusammenzuführen. Unternehmer müssen sich dann auch für solche Lieferungen nicht mehr individuell in dem anderen Mitgliedstaat erfassen lassen.

[1]
[2] Zu den Lieferschwellen vgl. Abschn. 3c.1 Abs. 3 UStAE. Die Lieferschwelle beträgt in den einzelnen Mitgliedstaaten entweder 35.000 EUR oder 100.000 EUR (teilweise in Landeswährung).
[3] § 3c Abs. 4 UStG. Der Verzicht bindet den Unternehmer für 2 Jahre.

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