Teil H des Hauptvordrucks nimmt die vom Leistungsempfänger aufgrund von ihm gegenüber ausgeführten Leistungen geschuldeten Steuerbeträge auf (Reverse-Charge-Verfahren). Die Leistungen, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet, sind abschließend in § 13b Abs. 1 und Abs. 2 UStG aufgeführt. In der Steuererklärung werden die verschiedenen Anspruchsgrundlagen nur teilweise getrennt. In der Jahressteuererklärung 2019 sind die hier zu meldenden Sachverhalte im Vergleich zum Vorjahr weiter zusammengefasst worden (jetzt nur noch 3 anstelle von 5 Zeilen).

 
Wichtig

Leistungsempfänger muss Unternehmer sein

Voraussetzung für die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger ist, dass dieser Unternehmer ist; er muss die Leistung aber nicht für sein Unternehmen beziehen. Bezieht ein Unternehmer unter das Reverse-Charge-Verfahren fallende Leistungen für seine privaten Zwecke (z. B. Bauarbeiten an einem privat genutzten Einfamilienhaus durch einen ausländischen Unternehmer[1]), wird sich immer eine Zahllast ergeben, da zwar USt geschuldet wird, aber kein Vorsteuerabzug zulässig ist.

1. In Zeile 100 sind vom Leistungsempfänger ausschließlich sonstige Leistungen anzugeben, deren Ort sich nach § 3a Abs. 2 UStG in Deutschland befindet und die von Unternehmern aus einem anderen Mitgliedstaat der EU ausgeführt werden. In einem solchen Fall schuldet der Leistungsempfänger die USt nach § 13b Abs. 1 i. V. m. Abs. 5 Satz 1 UStG.
 
Wichtig

Besonderer Zeitpunkt der Steuerentstehung

In den Fällen des § 13b Abs. 1 UStG entsteht die USt – unabhängig vom Zeitpunkt der Ausstellung der Rechnung – mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums der Ausführung der Leistung. Diese sonstigen Leistungen sind vom leistenden Unternehmer in seinem Heimatstaat in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben.

2. In Zeile 101 sind die Umsätze aufzunehmen, die unter das GrEStG fallen.
  [2]
 
Wichtig

Steuerpflichtige Grundstückslieferung führt immer zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft

Wird ein Grundstück steuerbar (es darf keine Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG vorliegen) veräußert und hat der Verkäufer nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 UStG zutreffend auf die Steuerfreiheit des Umsatzes verzichtet, wird der Leistungsempfänger immer zum Steuerschuldner für die USt. Bei der durch Option steuerpflichtigen Lieferung eines Grundstücks muss der Verkäufer schon in dem notariellen Kaufvertrag auf die Steuerbefreiung verzichten.[3]

Die Finanzverwaltung[4] wendet dies spätestens seit 2018 auch so an.

3.

In Zeile 102 sind die restlichen Tatbestände zusammengefasst, für die der Leistungsempfänger die USt schuldet. Dies sind:

  • in Deutschland steuerpflichtige Leistungen (Werklieferungen oder sonstige Leistungen, die nicht unter § 13b Abs. 1 UStG fallen), wenn die Leistungen durch ausländische Unternehmer ausgeführt werden[5]

    ;

  • Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsnehmer[6]

    ;

  • Bauleistungen an einen Unternehmer, der selbst Bauleistungen ausführt[7], zu den Bauleistungen gehören regelmäßig auch Leistungen im Zusammenhang mit Betriebsvorrichtungen[8];
  • Lieferung von Elektrizität, Gas, Fernwärme oder -kälte[9] durch ausländische Unternehmer;
  • Lieferung von Elektrizität oder Gas über ein Gasleistungsnetz von einem inländischen Unternehmer an einen Wiederverkäufer; bei der Lieferung von Elektrizität muss auch der liefernde Unternehmer ein Wiederverkäufer sein[10];
  • Übertragung von Treibhausgasemissionsrechten[11];
  • Lieferung abschließend in Anlage 3 zum UStG aufgeführter Rest- und Abfallstoffe[12];
  • Gebäudereinigungsleistungen, die an einen Unternehmer ausgeführt werden, der selbst solche Leistungen ausführt[13];
  • Lieferung von Gold ab einem Goldfeingehalt von 325/1.000 in Rohform oder als Halbzeug[14];
  • Lieferung von Mobilfunkgeräten, integrierten Schaltkreisen, Tablet-Computern und Spielekonsolen[15]; zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt es aber nur, wenn die Summe der für sie in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.

     
    Wichtig

    Definition von Mobilfunkgeräten

    Als Mobilfunkgeräte sind Geräte anzusehen, die in der Lage sind, akustische Signale zu übertragen. Geräte, die reine Daten übertragen, ohne diese in akustische Signale umzusetzen, gehören nicht zu den Mobilfunkgeräten.[16]

    sowie

  • Lieferung von in der Anlage 4 zum UStG abschließend aufgeführten Edelmetallen und unedlen Metallen.[17] Zur Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger kommt es aber nur, wenn die Summe der für sie in Rechnung gestellten Entgelte im Rahmen eines wirtschaftlichen Vorgangs mindestens 5.000 EUR beträgt.
 
Wichtig

Kein Reverse-Charge-Verfahren bei Anwendung der Differenzbesteuerung

In § 13b Abs. 5 Satz 9 UStG ist geregelt, dass die Übertragung der Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger dann nicht infrage kommen kann, wenn der leistende Unternehmer die Differenzbesteuerung anwendet.

[1] In diesem...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge