In Teil G des Hauptvordrucks sind die innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte[1] aufzunehmen.

Bei einem innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäft schließen 3 Unternehmer aus 3 verschiedenen Mitgliedstaaten[2] über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab, der Gegenstand gelangt von einem Mitgliedstaat in einen anderen Mitgliedstaat und die bewegte Lieferung ist der ersten Lieferung zuzuordnen.[3] Liegen die Voraussetzungen vor, führt der erste Unternehmer in der Reihe eine in seinem Registrierungsstaat steuerbare, aber steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung aus, der mittlere Unternehmer führt eine steuerbare und steuerpflichtige Lieferung im Bestimmungsstaat (dort, wo der Gegenstand sich am Ende der Beförderung oder Versendung befindet[4]) aus, die USt für diese dort steuerbare und steuerpflichtige Lieferung schuldet aber nicht er, sondern der Leistungsempfänger.[5] Der 3. Unternehmer in der Reihe muss die aus der Lieferung an ihn entstandene USt berechnen und bei seinem Finanzamt anmelden. Entsprechend sind die verschiedenen Anspruchsgrundlagen in Teil G des Hauptvordrucks zu erfassen:

  1. In Zeile 92 hat der mittlere Unternehmer (= erster Abnehmer) in seinem Heimatstaat die von ihm ausgeführte Lieferung an den letzten Unternehmer in der Reihe anzumelden. Es handelt sich dabei um eine im Meldestaat nicht steuerbare Lieferung, aus der keine USt entstehen kann.
  2. In den Zeilen 94–96 muss der letzte Unternehmer (= letzter Abnehmer) in der Reihe die an ihn ausgeführte Lieferung (getrennt nach den unterschiedlichen Steuersätzen) und die daraus von ihm geschuldete USt anmelden. Die Bemessungsgrundlage entspricht dem an den Lieferer gezahlten Betrag.

     
    Wichtig

    Keine Änderung bei den Dreiecksgeschäften ab 2020

    Zum 1.1.2020 werden die Reihengeschäfte in Deutschland teilweise neu über § 3 Abs. 6a UStG geregelt. Diese Veränderung hat aber keinen Einfluss auf die Abwicklung der innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfte.

[2] Nach der Rechtsprechung des EuGH ist es für diese Voraussetzung ausreichend, dass der zweite Unternehmer in der Reihe mit einer USt-IdNr. aus einem Mitgliedstaat auftritt, die nicht aus dem Staat stammt, in dem die Warenbewegung beginnt oder endet, EuGH, Urteil v. 19.4.2018, C-580/16 (Hans Bühler KG), DStRE 2018 S. 865.
[3] Zu den vollständigen Voraussetzungen des innergemeinschaftlichen Dreiecksgeschäfts vgl. § 25b Abs. 1 und Abs. 2 UStG.

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