Leitsatz

Das Finanzamt muss der Berichtigung eines unberechtigten Steuerausweises nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG auch dann zustimmen, wenn der die Rechnung berichtigende Steuerpflichtige aus insolvenzrechtlichen Gründen den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an den Leistungsempfänger erstattet.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist der Insolvenzverwalter des X, über dessen Vermögen im Jahr 2012 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. X hatte mit seinem Lieferanten B eine sog. Jahreskonditionsvereinbarung geschlossen. In dieser Vereinbarung waren Bonuszahlungen geregelt, über die X gegenüber B abrechnete. In den einzelnen Abschlagsrechnungen bzw. in der Schlussrechnung hatte X die Umsatzsteuer zunächst gesondert ausgewiesen und B diese als Vorsteuer abgezogen. Rund 10 Jahre später stornierte X die Rechnungen für bestimmte Positionen, B zahlte daraufhin die Umsatzsteuer/Vorsteuer an das Finanzamt zurück. Der Antrag des X auf Zustimmung zur Rechnungsberichtigung nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG wurde abgelehnt. Das Finanzamt war der Meinung, die Abrechnungen des X gegenüber B seien keine Rechnungen im Sinne von § 14c UStG und deshalb sei auch keine Rechnungsberichtigung möglich. Es handele sich vielmehr um die Dokumentation von Entgeltminderungen für die ursprünglichen Lieferungen von B an X.

 

Entscheidung

Die hiergegen erhobene Sprungklage hatte Erfolg. Nach Ansicht des Finanzgerichts erfüllen die Abrechnungspapiere den eingeschränkten Rechnungsbegriff im Sinne des § 14c UStG und sind daher berichtigungsfähig. Die Abrechnungen bezeichnen den Rechnungsaussteller X und den Leistungsempfänger B, weisen die Umsatzsteuer gesondert aus und enthalten eine Leistungsbeschreibung. Sie enthalten einen unberechtigten Steuerausweis im Sinne von § 14c Abs. 2 Satz 2, Alternative 2 UStG, soweit darin reine Preisnachlässe und damit Entgeltminderungen für die ursprüngliche Zahlung dokumentiert worden sind. Die dadurch entstandene Gefährdung des Steueraufkommens ist beseitigt worden, weil B den aufgrund der Rechnungsberichtigung entstandenen Umsatzsteuernachzahlungsbetrag geleistet hat. Es kommt auch nicht darauf an, das X den vereinnahmten Mehrbetrag nicht an B erstattet hat. Die Rückzahlung des von X vereinnahmten Mehrbetrags an B ist wegen der Insolvenz des X keine Voraussetzung für die Zustimmungserteilung des Finanzamts, weil X diese Zahlung nicht rechtmäßig leisten kann.

 

Hinweis

Die Entscheidung des Finanzgerichts bestätigt nochmals, dass es für den Anwendungsbereich des § 14c UStG ausreichend ist, dass das Dokument als Abrechnung über eine Leistung durch einen Unternehmer wegen des Ausweises der Umsatzsteuer abstrakt die Gefahr begründet, von einem Empfänger oder einem Dritten zur Inanspruchnahme des Vorsteuerabzugs gebraucht zu werden (vgl. u. a. BFH, Urteil v. 16.3.2017, V R 27/16). An "14c UStG-Dokumente" werden demnach keine allzu hohen Anforderungen gestellt. Im Streitfall war X als Zahlungsempfänger einem Zahlungsanspruch des B ausgesetzt, der bereits durch die Rechnung mit unzutreffendem Umsatzsteuerausweis vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Jahr 2012 materiell-rechtlich entstanden war. Demzufolge war der Bereicherungsanspruch des B eine Insolvenzforderung. Dem Kläger war es damit rechtlich untersagt, den zu Unrecht vereinnahmten Mehrbetrag aus der Insolvenzmasse an B zu erstatten. Eine Rückzahlung des zunächst ausgewiesenen Umsatzsteuerbetrages an B wäre daher rechtswidrig, eine rechtswidrige Zahlung kann aber nicht Voraussetzung zur Zustimmung des Finanzamts nach § 14c Abs. 2 Satz 5 UStG sein.

Gegen die Entscheidung wurde Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen XI R 5/18 anhängig ist.

Wichtig: Unabhängig von den Besonderheiten des vorliegenden Falles aufgrund der Insolvenz ist das Urteil für die Praxis in gewisser Weise alarmierend, weil das Finanzgericht ganz offenbar auch sog. "kaufmännische Gutschriften" als das Steueraufkommen-gefährdende Rechnungen nach § 14c UStG einstuft. Wer hier jegliches Risiko vermeiden will, muss solche "Nicht-Rechnungen" vorsorglich mit einem entsprechenden Hinweis versehen.

 

Link zur Entscheidung

FG Baden-Württemberg, Urteil vom 11.12.2017, 9 K 2646/16

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