BMF, 24.6.2011, IV D 3 - S 7344/10/10002

Bezug: BMF-Schreiben vom 9.12.2010, IV D 3 – S 7344/10/10002 (2010/0982876)

2 Anlagen

Mit BMF-Schreiben vom 9.12.2010, IV D 3 – S 7344/10/10002 (2010/0982876) (BStBl 2010 I S. 1376) wurden im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren für die Voranmeldungszeiträume ab Januar 2011 die Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011), USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2011) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011) eingeführt.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt Folgendes:

(1) Im Umsatzsteuer-Voranmeldungs- und -Vorauszahlungsverfahren werden für die Voranmeldungszeiträume ab Juli 2011 die beiliegenden Vordruckmuster neu bekannt gegeben:

  – USt 1 A Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011
     
  – USt 1 E Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011

(2) Durch Artikel 6 i.V.m. Artikel 7 des Sechsten Gesetzes zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 16.6.2011 (BGBl 2011 I S. 1090) wurde mit Wirkung vom 1.7.2011 der Anwendungsbereich der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) auf bestimmte Lieferungen von Mobilfunkgeräten und integrierten Schaltkreisen erweitert (§ 13b Abs. 2 Nr. 10 UStG in der ab 1.7.2011 geltenden Fassung). Derartige Umsätze sind im Vordruckmuster USt 1 A ab 1.7.2011 vom leistenden Unternehmer in der Zeile 39 (Kennzahl – Kz – 68) und vom Leistungsempfänger nebst Steuer in der Zeile 51 (Kz 78/79) gesondert anzugeben.

(3) Für durch den leistenden Unternehmer anzugebenden übrigen steuerpflichtigen Umsätze, für die der Leistungsempfänger die Steuer nach § 13b Abs. 5 UStG schuldet, ist im Vordruckmuster USt 1 A die Zeile 40 (Kz 60) vorgesehen.

(4) Die anderen Änderungen gegenüber den bisherigen Mustern sind lediglich redaktioneller Art.

(5) Das Vordruckmuster USt 1 A ist im Aufbau und insbesondere im Kopf- und Verfügungsteil – soweit sachlich möglich – mit dem Vordruckmuster der Lohnsteuer-Anmeldung abgestimmt. Steueranmeldungsvordrucke sollen einheitlich sein, deshalb ist der Vordruck auf der Grundlage des unveränderten Vordruckmusters (Absatz 1) herzustellen.

(6) Folgende Abweichungen sind zulässig:

  1. Die im Kopfteil des Vordruckmusters USt 1 A eingedruckte Schlüsselzeile für die Bearbeitung im automatisierten Steuerfestsetzungsverfahren (RPFEST) kann geändert werden, wenn dies aus organisatorischen Gründen unvermeidbar ist.
  2. Soweit die in dem Vordruckmuster USt 1 A enthaltenen Kennzahlen (z.B. im Verfügungsteil) und die im Ankreuzschema enthaltene Jahreszahl „11” für die Datenerfassung nicht benötigt werden, können sie mit Rasterungen versehen werden.

In den Fällen der Abweichung soll auf der Vorderseite des Vordruckmusters USt 1 A unten rechts das jeweilige Bundesland angegeben werden. Anderenfalls soll diese Angabe unterbleiben.

(7) Die Zeilenabstände in dem Vordruckmuster USt 1 A sind schreibmaschinengerecht (Zeilenabstand 1 1/2). Bei der Herstellung des Vordrucks ist ebenfalls ein schreibmaschinengerechter Zeilenabstand einzuhalten.

(8) Die diesem Schreiben beigefügten Vordruckmuster ersetzen mit Wirkung vom 1.7.2011 die mit o.a. BMF-Schreiben vom 9.12.2010 eingeführten Vordruckmuster USt 1 A (Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011) und USt 1 E (Anleitung zur Umsatzsteuer-Voranmeldung 2011). Das Vordruckmuster USt 1 H (Antrag auf Dauerfristverlängerung und Anmeldung der Sondervorauszahlung 2011) bleibt unverändert bestehen.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

 

Anlagen

(hier nicht enthalten)

 

Normenkette

UStG § 18 Abs. 1

 

Fundstellen

BStBl I, 2011, 691

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