Falls die (angemeldete bzw. festgesetzte) Steuer für das vorangegangene Kalenderjahr 2019 nicht mehr als 1.000 EUR betragen hat und es sich nicht um einen Neugründungsfall[1] handelt, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Verpflichtung zur Abgabe von Voranmeldungen und der Entrichtung von Vorauszahlungen befreien.[2]

Durch diese Befreiung wird weder das Kalenderjahr zum Voranmeldungszeitraum, noch führt sie dazu, dass kein Voranmeldungszeitraum besteht. Der Unternehmer wird lediglich von der Verpflichtung befreit, für das Kalendervierteljahr Voranmeldungen abzugeben und Vorauszahlungen zu leisten. Das Bestehen des Voranmeldungszeitraums bleibt hiervon unberührt.[3]

 
Hinweis

Finanzämter fordern vermehrt Kleinunternehmer zur Abgabe von Voranmeldungen auf

Nach einer Änderung, die zum Jahreswechsel 2018/2019 in den UStAE aufgenommen wurde[4], wird die Befreiung nach § 18 Abs. 2 Satz 3 UStG in den Fällen des § 18 Abs. 4a UStG nicht mehr gewährt. In § 18 Abs. 4a UStG ist die Verpflichtung zur Abgabe von Umsatzsteuererklärungen und -Voranmeldungen für Unternehmer geregelt, die Umsatzsteuer nur aus innergemeinschaftlichen Erwerben, nach dem Reverse-Charge-Verfahren oder als letzter Abnehmer eines i.g. Dreiecksgeschäfts schulden (z. B. Kleinunternehmer).

Die Finanzverwaltung nutzt diese Änderung, um vermehrt (Klein-)Unternehmer zur quartalsweisen Abgabe von Voranmeldungen aufzufordern. Betroffen sind insbesondere Unternehmer, denen eine USt-IdNr. erteilt worden ist.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Finance Office Professional. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge