Bilanzierende Unternehmer mit Sollversteuerung müssen schon aufgrund der in § 22 Abs. 1 UStG festgelegten zwingenden Aufzeichnungspflichten ihre Umsätze i. S. d. § 1 Abs. 1 UStG getrennt aufzeichnen. Damit ist eine den Anforderungen dieser Vorschrift entsprechende Finanzbuchhaltung gleichzeitig bereits die Ausgangsbasis der Verprobung. Da nach § 1 Abs. 1 UStG zwei für die Verprobung relevante Umsatzarten erzielt werden können, sollte die Umsatzsteuerverprobung auch grundsätzlich dieser Vorgabe folgen und somit

getrennt erfassen. Die Einfuhr eines Gegenstands in das Gemeinschaftsgebiet[1] ist für die Verprobung der Umsatzsteuer ohne Relevanz, da eine Erhebung der Einfuhrumsatzsteuer außerhalb der normalen Veranlagung zur Umsatzsteuer erfolgt; Einfuhrumsatzsteuer wird ausschließlich im Zollverwaltungsverfahren erhoben.

Um den Aufzeichnungspflichten des § 22 Abs. 1 UStG zu entsprechen, müssen die Ausgangsumsätze nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG noch in die Ausgangsumsätze entgeltlicher Art (fremden Dritten gegenüber) und in unentgeltliche Wertabgaben (Umsätze i. S. d. § 3 Abs. 1b[2] oder § 3 Abs. 9a UStG[3]) unterteilt werden. Dies ist auch deshalb von Bedeutung, da hier unterschiedliche Bemessungsgrundlagen anzuwenden sind; bei den entgeltlichen Umsätzen bestimmt sich die Bemessungsgrundlage nach dem, was der leistende Unternehmer für die von ihm ausgeführte Leistung erhält oder erhalten soll[4], während bei den unentgeltlichen Umsätzen eine fiktive Bemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 4 UStG für die Besteuerung herangezogen wird.[5]

 
Praxis-Tipp

Separate Erfassung bei Reverse-Charge-Verfahren

Soweit Leistungen ausgeführt werden, für die der Leistungsempfänger zum Steuerschuldner wird[6], sind entsprechende separate Konten einzurichten.

Schließlich müssen die Umsätze – und damit auch die Konten in der Finanzbuchhaltung – noch nach den unterschiedlichen Steuersätzen[7] und in steuerfreie Leistungen getrennt werden. Auch dies ist für eine den GoB (Grundsätze ordnungsgemäßer Buchhaltung) entsprechende Finanzbuchhaltung selbstverständlich. Da die steuerfreien Umsätze bei der Verprobung der Umsatzsteuer keine Bedeutung haben[8], wird in den nachfolgenden Übersichten auf die Angabe steuerfreier Umsätze und deren Konten verzichtet.

 
Praxis-Tipp

Individueller Kontenplan als Voraussetzung für die individuelle Verprobung

Eine Verprobung der Umsatzsteuer setzt voraus, dass die Finanzbuchhaltung des Unternehmers an den individuellen Gegebenheiten ausgerichtet ist. Aus diesem Grunde ist die durchdachte Einrichtung der Buchhaltung und die Zusammenstellung eines individuellen Kontenplans Voraussetzung für eine effiziente Umsatzsteuerverprobung. In der Praxis nimmt die richtige Zuordnung der Umsätze auf die jeweiligen Konten im Rahmen der Umsatzsteuerverprobung aber häufig viel Zeit in Anspruch. Das Problem liegt in diesem Fall – wie auch bei anderen vergleichbaren zeitaufwendigen Abstimmungsarbeiten im Rahmen des Jahresabschlusses – nicht in der Umsatzsteuer begründet, sondern in der Qualität der Finanzbuchhaltung.

 
Hinweis

Steuersatz von 0 % seit dem 1.1.2023

Seit dem 1.1.2023 kann im Zusammenhang mit bestimmten Umsätzen bei Photovoltaikanlagen nach § 12 Abs. 3 UStG auch ein Steuersatz von 0 % zur Anwendung kommen. Da in diesen Fällen keine Umsatzsteuer entsteht, sind diese Umsätze in der Verprobung nicht separat zu erfassen. Die zum Steuersatz von 0 % ausgeführten Umsätze sind aber bei einer Plausibilitätskontrolle der Höhe der Vorsteuerbeträge mit zu berücksichtigen, da der Unternehmer, der die Umsätze zu 0 % ausführt, regelmäßig Warenbezüge für diese Umsätze haben wird, die den Vorsteuerabzug zulassen.

Nach diesen Grundsätzen kann eine einfache Verprobung der Umsatzsteuer wie folgt aufgebaut werden.[9]

 
Umsatzsteuerverprobung bei bilanzierendem Unternehmer und Sollversteuerung
Konto-Nr. Kontobezeichnung Umsatz (Saldo) Steuersatz Umsatzsteuer
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige entgeltliche Umsätze   19 %  
  Entgeltsminderungen   7 %
  Entgeltsminderungen   19 %
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   7 %  
  steuerpflichtige unentgeltliche Umsätze   19 %  
  steuerpflichtige innergemein. Erwerbe   7 %  
  steuerpflichtige innergemein. Erwerbe   19 %  
  Summe der entstandenen Umsatzsteuer  
  Summe der gebuchten Umsatzsteuer
  Summe der gebuchten Erwerbsteuer (auf steuerpflichtige innergemein. Erwerbe)
  Abstimmungsdifferenz  

Bei der Verprobung der Umsatzsteuer sind auch Minderungen der Entgelte durch Boni, Skonti o. Ä. zu berücksichtigen. Im Regelfall werden diese auf eigenen Konten erfasst. Der Übersichtlichkeit halber werden in den folgenden Darstellungen diese nach § 17 Abs. 1 UStG in der jeweiligen Periode der Änderung der Bemessungsgrundlage zu erfassenden Entgeltsminderungen mit den Ausgangsumsätzen saldiert dargestellt. Zu beachten ist dabe...

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